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Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024

BFH stellt relevante anhängige Verfahren im Jahresbericht vor

BFH-Jahresbericht

Der Bundesfinanzhof/BFH listet alljährlich in seinem Jahresbericht anhängige Verfahren von besonderer Relevanz auf, für die im jeweils kommenden Jahr eine Entscheidung zu erwarten ist.

Private Kfz-Nutzung

Unter den im Jahresbericht 2023 gelisteten Verfahren finden sich zwei Verfahren betreffend die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen III R 34/22 geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung erschüttert werden kann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. Anscheinsbeweis heißt, dass die Finanzbehörde von Amts wegen die private Mitbenutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs als typischen Lebenssachverhalt unterstellen kann und die bzw. der Steuerpflichtige die ausschließliche betriebliche Nutzung nachweisen muss. Interessant zum Thema Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung scheint auch das anhängige Verfahren VIII R 12/21. Hier geht es ebenfalls um die Widerlegung des Anscheinsbeweises der privaten Mitbenutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Luxusfahrzeugs (Lamborghini Aventador) ohne Fahrtenbuch.

Bilanzierung

Unter den bilanzsteuerrechtlichen Sachverhalten fällt das anhängige Verfahren XI R 19/21 besonders ins Auge. Für die Bilanzierungspraxis wird mit Spannung die Entscheidung zu der offenen Frage erwartet, in welchem Jahr eine Rückstellung für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuerbeträge und für Steuerberatungskosten aufgrund einer Betriebsprüfung zu bilden ist. Offen ist, ob dies im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung oder in dem Jahr zu erfolgen hat, in dem der Sachverhalt von der Betriebsprüfung aufgegriffen wird.

Automatischer Informationsaustausch

In dem Verfahren IX R 36/21 geht es um die Verfassungskonformität der nationalen Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch: das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz. Zu entscheiden hat der BFH, ob das Gesetz gegen die Grundrechte betroffener Steuerpflichtiger verstößt.

Stand: 27. März 2024

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Meldepflichten bei Schenkungen/Erbschaften

Meldepflichten bleiben bei Erben und Beschenkten oft unbeachtet

Rechtsgrundlage

Gemäß § 30 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG besteht eine Anzeigepflicht für jeden unter das Erbschaftsteuergesetz fallenden Erwerb von Todes wegen und auch für Schenkungen. Die Anzeigepflichten der Erbinnen bzw. Erben bei Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers werden - wenn das Vermögen nicht nur aus gemeldeten inländischen Bankvermögen besteht - oft übersehen. Die Anzeige muss an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt gerichtet sein. Letzteres dürfte bei Steuerlaien schon deshalb Probleme hervorrufen, da diese das für ihren Erbfall zuständige Finanzamt im Regelfall nicht ermitteln können. Dasselbe trifft für Schenkungen zu. Schenkungen müssen auch von der Schenkerin bzw. vom Schenker gemeldet werden (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Die Meldefrist beträgt drei Monate ab Kenntnis des Erwerbs.

Zweck

Zweck dieser Anzeigepflicht ist es, die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, über den Erwerb eine Vorabprognose erstellen zu können, aus der sich eine etwaige steuerliche Relevanz erkennen lässt. Die bzw. der Steuerpflichtige wird nach Auswertung der Anzeige im Regelfall zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.

Ausnahmen

Keine Anzeigepflichten bestehen für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke oder Anstandsschenkungen. Ergibt sich aus höherwertigen Geschenken die Möglichkeit einer Steuerpflicht, auch hinsichtlich der Zusammenrechnungspflicht mit früheren Erwerben, sollte eine Anzeigepflicht geprüft werden.

Stand: 27. März 2024

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Baupreisindices 2024

Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2024

Immobilienbewertung

Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser sind nach dem sogenannten Sachwertverfahren zu bewerten. Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren müssen die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010 dem entsprechenden Bewertungsjahr mittels eines sogenannten Baupreisindex angepasst werden. Die Baupreisindices werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindices für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden in konventioneller Bauart angepasst (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).

Indices 2024

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.1.2024, IV D 4 - S 3225/20/

10001 :005 (DOK 2024/0093979) die Baupreisindices für 2024 bekannt gegeben. Für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2024 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern mit Mischnutzung ein Index von 177,9. Für alle übrigen Gebäudearten (u. a. Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) ist ein Index von 181,3 anzuwenden.

Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen

Die Baupreisindices gelten als wertbildende Faktoren auch für Wertfortschreibungen und/oder Nachfeststellungen zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt sowie für Kaufpreisaufteilungen in Grundstücks- und Gebäudewert.

Stand: 27. März 2024

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Einkommensteuererklärung 2023

Welche neuen Vordrucke es für die Steuererklärung 2023 gibt

Einkommensteuererklärung

Alljährlich werden die Formulare für die Jahres-Einkommensteuererklärungen neu gestaltet und erweitert bzw. an Gesetzesänderungen angepasst. Für 2023 sind zusätzlich neue Vordrucke hinzugekommen. Allgemein sind die Vordrucke länger und umfangreicher geworden. Die Anlage „Energetische Maßnahmen“ umfasst für 2023 ganze drei Seiten, die Anlage „Kind“ vier Seiten und die Anlage „Vorsorgeaufwand“ drei Seiten. Die Formulare, welche im Übrigen nur noch für Privatpersonen oder Härtefälle in Papierform ausgegeben werden, orientieren sich an den neuen elektronischen Datensätzen.

Neue Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Neu ist die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Bei Zusammenveranlagung hat jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte ein eigenes Formular auszufüllen und abzugeben. In dem doppelseitigen Formular werden u. a. folgende Angaben gefordert: Angaben zum beruflichen Anlass für die doppelte Haushaltsführung (Angabe des Grundes), Angaben zum eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt bzw. Angaben über den ausländischen Staat bei einer Zweitwohnung im Ausland. Unter dem Abschnitt „Fahrtkosten“ (Zeilen 13 ff) sind Angaben über die gefahrenen Kilometer der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und der Fahrt zum eigenen Hausstand einzutragen. Geltend gemacht werden können außerdem die Unterkunftskosten sowie die Mehraufwendungen für die Verpflegung für den ersten Dreimonatszeitraum.

Neue Anlagen V

Unter den Anlagen V sind neu die Anlagen V „Sonstige“ sowie die „V-FeWo“. Die zweiseitige Anlage V-FeWo dient der Erklärung von Einkünften aus kurzfristigen Vermietungen (nicht mehr als sechs Monate) sowie aus der Vermietung von bis zu vier Ferienwohnungen. Die Finanzverwaltung verlangt auf den Vordrucken u. a. Angaben über die beauftragte Vermittlerin bzw. den beauftragten Vermittler oder Angaben, ob sich die Ferienwohnung im eigengenutzten Haus oder in unmittelbarer Nähe zur selbst genutzten Wohnung befindet. Die Anlage V „Sonstige“ dient der Erklärung von Einkünften aus gesonderten Feststellungen (aus Grundstücksgemeinschaften), aus Untervermietung, aus der Verpachtung unbebauter Grundstücke oder Sachinbegriffen oder aus Rechteüberlassung.

Stand: 27. März 2024

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Jahresabschluss 2023

Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Archivierungspflichten bilden

Rückstellungen

Für Bücher und Aufzeichnungen, Buchungsbelege, Inventare, Jahresabschlüsse oder Lageberichte, für Handels- und Geschäftsbriefe sowie für weitere steuerrelevante Unterlagen bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Die Aufbewahrungsfristen betragen derzeit noch zehn bzw. sechs Jahre. Geplant ist eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Für die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen haben Unternehmerinnen und Unternehmer eine sogenannte „Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten“ zu bilden. Dies gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz.

Rückstellungsfähige Aufwendungen

Bei der Bildung der Rückstellung können u. a. folgende Kosten in die Berechnung der Archivierungsrückstellung einbezogen werden: Personalkosten, Raumkosten (hier u. a. anteilige Abschreibung, Grundsteuer, Versicherung), Energiekosten für Heizung und Beleuchtung oder Aufwendungen für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres. Rückstellungsfähig sind auch Kosten für die Datensicherung. Kosten für die Einrichtungsgegenstände wie Regale und Schränke können ebenfalls miteinbezogen werden (sofern nicht bereits abgeschrieben). Nicht rückstellungsfähig sind die Kosten für die Entsorgung von Unterlagen. Darüber hinaus dürfen in die Rückstellung keine Kosten für die fortlaufende Archivierung einbezogen werden.

Berechnung der Rückstellung

Für die Berechnung der Rückstellung können einmal die jährlichen Kosten eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt und dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist multipliziert werden. Alternativ können die jährlich anfallenden Kosten mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden.

Stand: 27. März 2024

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Abfindungszahlungen nach Wegzug

Nationale Regelung des § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz gilt auch rückwirkend

Gesetzesgrundlage

Nach § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz/EStG gelten „Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden“, …„für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt“. Soll heißen, dass Deutschland Abfindungszahlungen als nachträglichen Arbeitslohn besteuert. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland auch zu, wenn die Zahlungsempfängerin/der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt des Zuflusses gar nicht mehr in Deutschland wohnt und keiner Steuerpflicht mehr unterliegt. Bis 2016 war es noch einfacher: Abfindungen konnten steuerfrei bleiben, wenn der Zahlungsempfänger bei Zufluss seinen Wohnsitz in einem Land hatte, das nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hatte und die Abfindungen nicht der Steuer unterwarf.

Rückwirkung

Die Vorschrift ist, wie das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 21.11.2023, 10 K 1421/21) festgestellt hat, auch rückwirkend anwendbar. Das heißt, auch wenn die Abfindungsvereinbarungen noch vor Inkrafttreten der Rechtsvorschrift getroffen worden sind und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vor dem Zufluss aus Deutschland weggezogen ist, unterliegt die Abfindung der deutschen Steuerpflicht.

Revision

Hinsichtlich der Rückwirkung wurde gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 3/24) eingelegt. Es bliebt die endgültige Entscheidung des BFH abzuwarten.

Stand: 27. März 2024

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Zuwendungsempfängerregister und elektronischer Spendennachweis

Elektronisches Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern steht zum Abruf zur Verfügung

Zuwendungsempfängerregister

Mit dem Ziel der Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens wurde beim Bundeszentralamt für Steuern/BZSt ein sogenanntes Zuwendungsempfängerregister eingerichtet. Dieses steht seit dem 30.1.2024 auf der Website des BZSt zur Verfügung (Link: https://zer.bzst.de). Daten für das Register werden derzeit sukzessive von den Finanzämtern übermittelt. Das Register soll künftig auch ausländische gemeinnützige Organisationen enthalten. Diese können seit Januar 2024 Anträge auf Feststellung der Voraussetzungen für eine Registrierung stellen. Um in das Register aufgenommen zu werden, muss es sich um eine nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigt anerkannte Organisation handeln. In einem späteren Verfahren sollen diese berechtigten Organisationen auch Bankdaten zu ihren Spendenkonten sowie Links zu ihrer eigenen Homepage eintragen können.

Elektronischer Spendennachweis

Das Register ist Voraussetzung für das künftig geplante elektronische Spendennachweisverfahren (elektronische Spendenquittungen). Die Spendenquittungen in Papierform sollen dadurch entfallen.

Stand: 27. März 2024

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Bargeld-Obergrenzen

Bargeld Obergrenzen soll es künftig auch in Deutschland geben

Bargeld-Obergrenzen

Obergrenzen für Bargeldzahlungen gibt es aktuell u. a. in Griechenland (€ 500,00) oder in Kroatien (€ 15.000,00). In Deutschland gilt aktuell ab € 10.000,00 eine Ausweis- und Nachweispflicht für die Herkunft des Geldes.

EU-Regelung

EU-Parlament und EU-Rat haben sich Mitte Januar 2024 auf ein Verbot von Barzahlungen über € 10.000,00 in allen Mitgliedstaaten geeinigt. Bargeschäfte darüber sollen künftig nicht mehr erlaubt sein. Zudem sollen bereits ab Barzahlungen von € 3.000,00 die Daten der Käuferinnen und Käufer für spätere Rückverfolgungszwecke erfasst werden. Die EU-weite Einführung von Bargeld-Obergrenzen geht zurück auf einen Vorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Umgehung von Sanktionen. Die Obergrenze soll es Kriminellen erschweren, große Bargeldsummen zu bewegen. Die Bargeld-Obergrenze gilt nur innerhalb der EU-Staaten, nicht beispielsweise für die Schweiz.

Stand: 27. März 2024

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Mehr Bürokratieentlastung

Bundesjustizministerium veröffentlicht Referentenentwurf

Bürokratieentlastung

Mehr Entlastung von Bürokratie verspricht der Bundesjustizminister mit dem am 11.1.2024 vorgelegten Referentenentwurf. Geplant ist ein ganzes Bündel von Einzelmaßmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem:

Kürzere Aufbewahrungsfristen

Die bisher für Buchungsbelege geltende zehnjährige Aufbewahrungsfrist soll auf acht Jahre verkürzt werden. Letzteres soll analog auch für die Umsatzsteuer und für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellte oder empfangene Rechnungen gelten (§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung AO-neu, § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch/HGB, § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, § 27 Abs. 40 UStG-neu).

Verzicht auf eigenhändige Unterschrift

Das Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift, das derzeit noch vielfach für die Gültigkeit eines Dokuments erforderlich ist, soll künftig stark eingeschränkt oder verringert werden. Letzteres soll durch Herabstufung auf die Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch/BGB erfolgen.

Weitere Digitalisierungsmaßnahmen

Die Digitalisierung soll außerdem ausgeweitet werden durch die Möglichkeit des digitalen Auslesens von Reisepässen bei der Flugabfertigung, die Möglichkeit der Vorlage digitaler Betriebskostenabrechnungsbelege an Mieter oder die digitale Übermittlung von Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeldempfängerinnen und -empfängern durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Abbau von Melde- und Informationspflichten

Gastronominnen und Gastronomen dürfte es besonders freuen, dass die Meldepflichten für Übernachtungen bei deutschen Staatsangehörigen künftig entfallen sollen. Wegfallen sollen auch die Informationspflichten nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

Stand: 26. Februar 2024

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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Offenlegungsfristverlängerung bis 2.4.2024

Offenlegungspflichten

Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Unternehmensgesellschaften (haftungsbeschränkt) oder auch Personengesellschaften ohne natürliche Personen als haftende Gesellschafter müssen ihre Bilanzen veröffentlichen. Die Bilanzen sind dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch zu übermitteln (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.022 wären spätestens zum 31.12.2023 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen gewesen. 

Gnadenfrist bis 2.4.2024

Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) wird das Justizamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Stand: 26. Februar 2024

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Wirtschafts-Identifikationsnummer

Finanzverwaltung beginnt mit der Vergabe neuer Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Während die Steuer-Identifikationsnummern für alle steuerpflichtigen natürlichen Personen bereits seit 2008 vergeben werden, waren Wirtschafts-Identifikationsnummern bisher nur als Rechtsgrundlage in § 139c Abgabenordnung präsent. Doch das soll sich dieses Jahr ändern. Nach einem Informationsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.12.2023 sollen die ersten Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024 vergeben werden. Die Vergabe soll auf Grund technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen erfolgen.

Zusammensetzung

Die Identifikationsnummern setzen sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Die Identifikationsnummern enthalten neben der neun Ziffern außerdem ein mit Bindestrich getrenntes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für die Identifizierung einzelner Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel: DE123456789-00001). Mit diesen Nummern soll jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zweck der eindeutigen Identifizierung für das Besteuerungsverfahren erhalten. Es soll außerdem eine klare Unterscheidung zwischen Privatpersonen vorgenommen werden können.

Unternehmensbasisdatenregister

Die Nummern sollen auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für das geplante Unternehmensbasisdatenregister verwendet werden. Mit diesem Register sollen Unternehmen von Berichtspflichten entlastet werden, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only"-Prinzip).

Stand: 26. Februar 2024

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Vorabpauschale für Investmentfonds 2024

Investmentfondsanleger müssen 2024 wieder Vorabpauschalen entrichten

Vorabpauschale

Die auf Investmentfondsanlagen fällige Vorabpauschale wurde erstmals zum Jahreswechsel 2018/2019 als Teil des Investmentsteuergesetzes 2018 erhoben. Die Vorabpauschale ersetzt seit 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge. Betroffen von der Vorabpauschale sind Anteilseignerinnen und -eigner von Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohen Ausschüttungen vornehmen.

Berechnung

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den eine Anlegerin bzw. ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Diesen sogenannten Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium/BMF jeweils zum Jahresanfang bekannt. Mit Schreiben vom 4.1.2023 (IV C 1 - S 1980-1/19/10038: 007, BStBl 2023 I S. 178) hat das BMF den relevanten Berechnungszinssatz für 2023 mit 2,55 % festgelegt. Für 2024 wurde ein Berechnungszinssatz von 2,29 % festgelegt (BMF-Schreiben vom 5.1.2024 IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008). Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. für das Veranlagungsjahr 2023 zum 2.1.2024 und für das Veranlagungsjahr 2024 zum 2.1.2025.

Ausschüttungen

Erfolgte Ausschüttungen des Fonds mindern die Vorabpauschale. Ist der Wertzuwachs des Fonds geringer als der Basisertrag, entspricht die Vorabpauschale dem Wertzuwachs. Die auf diese Weise ermittelten fiktiven Einkünfte sind schließlich noch um die geltenden Teilfreistellungen für Investmentfonds (z. B. 30 % Teilfreistellung für Aktien-Investmentfonds) zu kürzen. Der verbleibende Betrag unterliegt der Abgeltungsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern nur eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge, welche durch einen späteren Verkauf der Fondsanteile realisiert werden.

Stand: 26. Februar 2024

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Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer

Gesetzgeber gewährt bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer

Steuerermäßigung nutzen

In vielen Fällen kommt es vor, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dasselbe Vermögen zwischen Personen der Steuerklasse I (Eltern, direkte Abkömmlinge) mehrmals von Todes wegen vererbt wird. Beispielsweise überträgt der Großvater sein Vermögen an seinen Sohn, dieser verstirbt wenig später, und als Folgeerben verbleiben dessen Kinder bzw. die Enkelkinder des Großvaters.

Vorschrift des § 27 ErbStG

Einer Mehrfachbelastung mit Erbschaftsteuer wirkt § 27 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG entgegen. Die Doppelbesteuerung wird zwar nicht vollständig beseitigt, jedoch abgemildert. Die Vorschrift sieht eine zeitabhängige Steuerermäßigung zwischen 10 % (wenn zwischen den beiden Erbfällen mehr als acht bis maximal zehn Jahre zurückliegen) und bis zu 50 % (wenn die Erbfälle innerhalb eines Jahres eingetreten sind) vor.

Berechnung

Zur Berechnung der Steuervergünstigung ist es notwendig, die im nachfolgenden Erwerbsfall festgesetzte Steuer (also die Steuer für den Gesamterwerb) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der steuerliche Wert des wiedervererbten Vermögens (des begünstigten Vermögens) zum steuerlichen Wert des Gesamterwerbs ohne Abzug von Freibeträgen steht. Denn nur die auf das wiederholt vererbte Vermögen entfallende Steuer kann ermäßigt werden (§ 27 Abs. 2 ErbStG). Hierzu müssen die ursprüngliche Steuer aus dem ersten Vermögensübergang, die auf das wiedervererbte Vermögen entfällt, und die Steuer auf das betreffende Vermögen aus dem letzten Erbfall jeweils mit dem maßgeblichen Steuerermäßigungssatz multipliziert werden.

Anmerkung

Die Steuerermäßigung gilt nicht für Schenkungen. Die Ermäßigung kann also nicht durch Kettenschenkungen künstlich herbeigeführt werden.

Stand: 26. Februar 2024

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Arbeitslohnbesteuerung

Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben

Doppelbesteuerungsabkommen

Übt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine nichtselbstständige Tätigkeit in einem anderen Staat als im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) aus, regeln Doppelbesteuerungsabkommen/DBA die jeweiligen Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn zwischen dem Tätigkeitsstaat und dem Ansässigkeitsstaat.

Neues BMF-Schreiben

Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen in einem neuen Schreiben (vom 12.12.2023 V B 2 - S 1300/21/10024 :005) ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben beinhaltet unter anderem Themen zur Ansässigkeitsbestimmung, zum Progressionsvorbehalt, zu den Nachweispflichten im Fall einer Steuerpflicht im Inland oder zur Entwicklungszusammenarbeit.

183-Tage-Frist

Ausführlich geht das BMF auf die Berechnung der 183-Tage-Frist ein (Rz. 101 ff.), nennt jene Tage, die als volle Tage mitgezählt werden müssen und unterscheidet – unabhängig vom jeweiligen DBA – zwischen den maßgeblichen Aufenthaltstagen und Ausübungstagen.

Stand: 26. Februar 2024

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Umzugspauschalen 2024

Neue Pauschsätze ab 1.3.2024

Umzugskosten

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 28.12.2023 – (IV C 5 - S 2353/20/10004 :003) für beruflich bedingte Umzüge die Pauschsätze erhöht. Sonstige Umzugsauslagen können ab dem 1.3.2024 bis zu € 964,00 (bisher € 886,00) geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person, die auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit der bzw. dem Umziehenden lebt, um € 643,00 (bisher € 590,00). Die Sätze gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes/BUKG.

Umzug aus Wohnungsgemeinschaft oder Elternhaus

Für Umziehende, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 1.3.2024 € 193,00 (bisher € 177,00).

Unterrichtskosten

Zusätzliche Unterrichtskosten bedingt durch einen beruflich veranlassten Umzug können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Ab 1.3.2024 gilt hierfür ein Höchstsatz von € 1.286,00 (bisher € 1.181,00). Die Sätze ergeben sich nach § 9 Abs. 2 BUKG.

Höhere Umzugskosten

Gegen Nachweis können im Einzelfall auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Fall allerdings, ob es sich ggf. teilweise um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung handelt.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: Johanna Mühlbauer - stock.adobe.com

Mit Wohn-Riester Heizung sanieren

Gebäudeenergiegesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft

Wohn-Riester

Unter einer „Riester-Rente“ wird ein privates Altersvorsorgesparen mittels bestimmter Kapitalmarktprodukte verstanden. Die Beitragsleistungen werden hierbei zweifach steuerlich gefördert: Sie unterliegen einem besonderen Sonderausgabenabzug (§ 10a Einkommensteuergesetz/EStG) und außerdem werden auf die Sparbeiträge progressionsunabhängige Altersvorsorgezulagen gewährt (§§ 79ff. EStG). Das hiermit gebildete und geförderte Kapital kann nach Maßgabe des § 92a EStG auch für die Finanzierung einer Wohnung wendet werden (sogenannte Wohn-Riester-Förderung).

Klimafreundliche Heizung

Zulageberechtigte, die über eine selbst genutzte Wohnimmobilie verfügen, können mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes Guthaben aus ihrem Riester-Vertrag für den Einbau einer Wärmepumpe nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1.1.2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen/ZfA der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: Kassiopeia - stock.adobe.com

Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Neuerungen im Einkommensteuerrecht aus dem Wachstumschancengesetz zum Teil in Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben

Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Bundestag und Bundesrat haben zum Jahresende das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen BGBl 2023 I Nr 411 vom 29.12.2023) verabschiedet. Einzelne Passagen aus dem Wachstumschancengesetz wurden in dieses Gesetz übernommen und konnten zusammen mit wichtigen Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Gas-/Wärmepreisbremse

Mit Art. 19 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wurden die §§ 123 bis 126 Einkommensteuergesetz/EStG, welche die Besteuerung der sogenannten „Dezemberhilfe“ regelten, aufgehoben. Damit sieht der Gesetzgeber nun endgültig von einer Besteuerung der Entlastungsbeträge für leitungsgebundene Erdgaslieferungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher ab.

Zinsschranke

Ebenfalls vom Wachstumschancengesetz in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen wurden die Neuregelungen zur Zinsschranke (§ 4 h EStG). Nach dieser Regelung können Zinszahlungen, die ein Betrieb leistet, nur bis zur Höhe des Zinsertrags des Unternehmens und darüber hinaus nur bis in Höhe des verrechenbaren EBITDA (Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen sowie auf immaterielle Wirtschaftsgüter) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wesentlich erweitert wurde der Begriff der Zinsaufwendungen durch einen Verweis auf die ATAD-Richtlinie (Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.7.2016) mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1, vgl. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG-neu). Unter Verweis auf diese Richtlinie sind künftig Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen oder vergleichbaren Aufwendungen sowie Aufwendungen für die Beschaffung von Finanzmitteln zu berücksichtigen.

Stand: 28. Januar 2024

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Neuerungen in den anderen Steuergesetzen

Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthält Änderungen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer

Erbschaftsteuergesetz

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ein neuer § 2a in das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eingefügt. Die Neuregelung stellt klar, dass Personengesellschaften, die nach den zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Neuregelungen aus dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) rechtsfähige Personengesellschaften wurden, aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Satz 2 stellt außerdem klar, dass bei Erwerben rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Erwerberinnen bzw. Erwerber (Steuerpflichtige) gelten und bei Zuwendungen durch eine solche Personengesellschaft die Gesellschafter als Zuwendende gelten. Damit bestimmt sich der Steuertarif wie bisher nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gesellschafter(n) und Erwerber(n).

Grunderwerbsteuergesetz

Mit dem neuen § 24 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, vgl. Art. 29 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde festgelegt, dass rechtsfähige Personengesellschaften nach dem neuen MoPeG für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Im Klartext bedeutet dies, dass die §§ 5, 6 GrEStG auch über den 1.1.2024 Anwendung finden.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: Marco2811 - stock.adobe.com

Renten 2024

Was Rentner in 2024 beachten sollten

Reguläre Altersgrenze

Zum Jahreswechsel ist die reguläre Altersgrenze auf 66 Jahre angestiegen. Die neue Altersgrenze gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 wird die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Rente ab 63

Bei der für besonders langjährig Versicherte (mindestens 35 Jahre) möglichen Rente ab 63 steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2029 wird die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht. Die Rente ab 63 ist allerdings mit einem Abschlag verbunden. Dieser steigt mit der schrittweisen Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre kontinuierlich an.

Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von € 37.117,50, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es € 18.558,75.

Freiwillige Versicherung

Die Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillig Versicherte sind zum Jahreswechsel gestiegen. Der monatliche Mindestbeitrag erhöhte sich von € 96,72 auf € 100,07, der Höchstbetrag erhöhte sich zum Jahreswechsel von € 1.357,80 auf € 1.404,30 im Monat.

Höherer Steueranteil

Der Steueranteil der in 2024 in den Ruhestand gehenden Steuerpflichtigen erhöht sich von 83 auf 84 %. Steuerfrei bleiben nur noch 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.

Stand: 28. Januar 2024

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Neuerungen bei den Jahressteuerbescheinigungen 2024

Inländische Banken bescheinigen ab 2024 auch Fremdwährungserträge

Erträge aus Fremdwährungsanlagen

Ab 2024 müssen inländische Banken auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungen auf verzinslichen Anlagekonten im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigen und Steuern abführen. Es besteht bis 31.12.2024 zwar noch eine Nichtbeanstandungsfrist. Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten sich aber jetzt schon darauf einstellen.

Der Hintergrund

Die Erfassungspflicht resultiert nicht aus einer Gesetzesänderung, sondern basiert aus der geänderten Auffassung des Bundesfinanzministeriums zu Fremdwährungsgewinnen aus dem Schreiben vom 19.5.2022, Randziffer 131. Danach sind Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG steuerpflichtig. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar.

Keine steuerfreien privaten Veräußerungsgeschäfte

Bisher waren Fremdwährungsgeschäfte nur im Rahmen der Steuerpflichten für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig, sprich nach mehr als einem Jahr steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur noch für Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens. Diese sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.

Neue Vordruckmuster für die Jahressteuerbescheinigung

Im Zuge dessen änderte die Finanzverwaltung auch ihr Schreiben vom 23.5.2022 über die Ausstellung von Steuerbescheinigungen, sodass Banken beim Ausstellen der Jahressteuerbescheinigungen auch Fremdwährungsgewinne im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG berücksichtigen müssen. Die Neuregelung wird auch dazu führen, dass vergangene Fremdwährungsgewinne dem Finanzamt aufgedeckt werden.

Stand: 28. Januar 2024

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Nullsteuern für Photovoltaikanlagen

Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen

Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine gesetzliche Steuerbefreiung zum 1.1.2023 geschaffen für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung von maximal 30 Kilowatt oder auf sonstigen Gebäuden mit einer Bruttoleistung von maximal 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Entnahme

Bestehende Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreiten, können zur Anwendung der Nullbesteuerung entnommen werden. Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 30.11.2023, (III C 2 - S 7220/22/10002 :013) Hinweise für entsprechende Entnahmehandlungen gegeben. Die Entnahmehandlung stellt ein Wahlrecht dar, welches von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zu dokumentieren ist, z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt.

Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke

Der erforderliche Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann gemäß dem BMF-Schreiben auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug geführt werden, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Oder es wird eine Wärmepumpe betrieben, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist.

Keine Rückwirkung

Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass die Entnahme einer Photovoltaikanlage grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht (mehr) rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen kann. Eine entsprechende Übergangsfrist ist zum 11.1.2024 abgelaufen.

Umsatzsteuer

Wurde eine die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreitende Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 angeschafft und wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist die fünfjährige Bindungsfrist zu beachten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Das heißt, die Einspeisevergütungen unterliegen bis Ablauf der Bindungsfrist weiterhin der Umsatzsteuer und es müssen auch weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.

Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Die Finanzverwaltung sieht die Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag als Sachgesamtheit (vgl. Abschnitt 3.1 Absatz 1 UStAE). Die Anlage und der Stromspeicher werden umsatzsteuerlich als eine Lieferung behandelt. Liegen die übrigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Photovoltaikanlage vor, gilt auch für den Stromspeicher der Nullsteuersatz.

Stand: 28. Januar 2024

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Immobilienerwerb Kanada

EuGH kippt Steuerprivileg für inländische vermietete Immobilien

Erwerb von Auslandsvermögen

Der Erwerb von Auslandsvermögen unterliegt bei unbeschränkter Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht im Inland der Steuerpflicht. Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, gewährt der Steuergesetzgeber eine Steuerbefreiung i. H. von 10 % auf den Steuerwert (§ 13d Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Dies gilt jedoch nicht für Immobilien aus Drittstaaten.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat jetzt im Urteil vom 12.10.2023 (C-670/21) die deutsche Vergünstigungsregelung für mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, Art, 63, 65) unvereinbar erklärt. Damit verstößt diese Befreiungsregelung gegen EU-Recht. Bezogen auf den Entscheidungsfall betonte der EuGH, dass die deutschen Behörden von den kanadischen Behörden die erforderlichen Informationen erhalten können, um die Gewährung der Steuervergünstigung ausreichend prüfen zu können.

Stand: 28. Januar 2024

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eRechnungen für Unternehmer

Unternehmer müssen sich auf Neuregelungen aus dem Umsatzsteuerrecht in Bezug auf elektronische Rechnungen mit B2B-Bereich einstellen

Elektronische Rechnungen

Der Gesetzgeber plant einschlägige Rechtsgrundlagen für die obligatorische Verwendung von eRechnungen im B2B-Bereich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV-E). Unternehmerinnen und Unternehmer sollten sich schon jetzt darauf einstellen.

Unterscheidung

Zu unterscheiden wird künftig sein zwischen einer elektronischen Rechnung und einer sonstigen Rechnung. Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine in einem bestimmten strukturierten – den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechenden – elektronischen Format ausgestellte Rechnung, die sich elektronisch verarbeiten lässt. Rechnungen im PDF-Format oder einem anderen elektronischen Format oder auf Papier gelten als „sonstige Rechnungen“.

Kleinbetragsrechnungen

Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Rechnungsarten, auch Papierausdrucke, verwendet werden.

Anwendung

Für die Anwendung gibt es lange Übergangsregelungen. Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E). Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu € 800.000,00 verlängert sich die Übergangsregelung nochmals bis zum 31.12.2027 (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG-E).

Stand: 28. Januar 2024

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Abschaltung von „sv.net“

Übergangsregelung endet zum 29.2.2024

Neues SV-Meldeportal

Die Sozialversicherungsträger haben zum 4.10.2023 das neue SV-Meldeportal eröffnet (https://app.sv-meldeportal.de/de/login). Es bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen.

Ende der Übergangzeit

In einer Übergangszeit bis zum 29.2.2024 konnte das Vorläuferprodukt sv.net uneingeschränkt auch weiterhin genutzt werden. Ab dem 1.3.2024 können Meldungen ausschließlich über das neue SV-Meldeportal abgegeben werden.

Stand: 28. Januar 2024

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Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen

Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der Bundesrat billigte am 24.11.2023 das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz/ZuFinG). Ziel des neuen Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist, insbesondere den Start-ups sowie den kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Außerdem sollen Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Die wesentlichen Neuerungen im Steuerrecht betreffen die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Im Einzelnen gilt ab 2024:

Höherer Freibetrag

Das ZuFinG sieht eine Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit € 1.440,00 auf € 2.000,00 vor (§ 3 Nr. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Die vormals im Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung, wonach die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss, ist in der Endfassung des Gesetzentwurfs nicht mehr enthalten. Daher sind Zuwendungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu dem genannten Höchstbetrag – wie bisher – auch dann steuerfrei, wenn die Finanzierung durch Entgeltumwandlung erfolgt. Unverändert gilt, dass die Beteiligungsmöglichkeiten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.

Neue Haltefrist

Mit § 20 Abs. 4b EStG wird für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen eine neue Haltefrist eingeführt. Diese soll verhindern, dass die Anteile unmittelbar nach der Überlassung steuerfrei veräußert werden können. Die neue gesetzliche Haltefrist beträgt mindestens drei Jahre. Wird die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder übertragen, wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht nur auf den Veräußerungsgewinn fällig, sondern auch auf den steuerfreien Lohnanteil.

Aufgeschobene Besteuerung

Wesentliche Änderungen erfuhr auch die im Einkommensteuerrecht verankerte Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG). Unter anderen wird künftig auf den doppelten KMU-Schwellenwert abgestellt und die zeitliche Komponente des Schwellenwerts wird von zwei auf sieben Jahre verlängert.

Stand: 18. Dezember 2023

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Vermietungseinkünfte

Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich

Einkünfteerzielungsabsicht

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird regelmäßig zur Abgrenzung einer steuerlich nicht beachtlichen Liebhaberei von einer entgeltlichen Wohnungsvermietung ausgegangen, wenn das Mietentgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Dies bedeutet, dass in diesem Fall keine positive Totalüberschussprognose vorgelegt werden muss, damit das Mietverhältnis als entgeltlich anerkannt wird (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Ortsübliche Miete 2024

Da jeweils zu Jahresanfang die Mietspiegel in vielen Städten und Gemeinden angepasst werden, sollte alljährlich geprüft werden, ob das derzeitige Mietentgelt das erforderliche Preisniveau noch erfüllt. Gegebenenfalls müssen Mietverträge zum Erhalt des vollen Werbungskostenabzugs entsprechend angepasst und Mieten erhöht werden.

Besonderheiten bei Luxusimmobilien

Bei einer Vermietung von Wohnimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm – sogenannter Luxusimmobilien – muss die Vermieterin bzw. der Vermieter immer eine Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Totalüberschussprognose nachweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem Fall entschieden, indem die Eltern Villengebäude an ihre Kinder vermieteten und jährliche Verluste von über € 100.000,00 geltend gemacht haben (Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21; veröffentlicht am 16.11.2023).

Stand: 18. November 2023

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Corona-Schlussabrechnungen

Nachreichung der Abrechnungen noch bis 31.1.2024

Corona-Schlussabrechnungen

Zwar endete die offizielle Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen bezüglich erhaltener Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe) bereits am 31.10.2023. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt jetzt jedoch eine weitere Kulanzfrist: Nicht fristgerecht eingereichte Abrechnungen können noch bis zum 31.1.2024 nachgereicht werden.

Weitere Fristverlängerung

Sofern im Einzelfall über den 31.1.2024 hinaus weitere Zeit zur Erstellung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann bis zum 31.1.2024 im digitalen Antragsportal eine weitere Fristverlängerung bis 30.9.2024 beantragt werden. Diese Möglichkeit bestand auch bereits bisher. Hierzu muss das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Erstellung von Schlussabrechnungen sind auf der Website https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html veröffentlicht. Abrechnungspflichtige Unternehmen finden dort u. a. einen Leitfaden für prüfende Dritte, einen umfassenden FAQ-Katalog sowie eine Fristenübersicht.

Stand: 18. Dezember 2023

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Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024

Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00

Mindestlohn

Das Bundeskabinett verabschiedete die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung am 15.11.2023. Nach dieser Verordnung steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2024 von € 12,00 auf € 12,41 an. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2024 ein Brutto-Monatslohn von mindestens (12,41 x 174 Arbeitsstunden) = € 2.159,34 erreicht.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Die sich seit Oktober 2022 an der Mindestlohnhöhe orientierende dynamische Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit 1.1.2024 € 538,00. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Besonderheiten bei Minijobbern

Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber-innen und Minijobber müssen ab 1.1.2024 die Arbeitszeiten angepasst werden. Möglich sind (€ 538,00 dividiert durch € 12,41) = 43,35 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen würde.

Höherer Einstiegslohn für Midijobber

Die untere Betragsgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt seit 1.1.2024 € 538,01. Die obere Betragsgrenze in Höhe von € 2.000,00 bleibt in 2024 unverändert.

Ende der Bestandsschutzregelung

Zum 31.12.2023 endete im Übrigen die Bestandsschutzregelung für Alt-Midijobber. Die Bestandsschutzregelung wurde mit Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von € 450,00 auf € 520,00 zum 1.10.2022 eingeführt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30.9.2022 ein durchschnittliches Arbeitsentgelt bis zu € 520,00 verdienten, konnten bis 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben. Wird auch weiterhin eine Pflichtversicherung gewünscht, muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab 2024 die Geringfügigkeitsgrenze von € 538,00 übersteigen.

Stand: 18. Dezember 2023

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Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen

Kosten für Winterdienst für öffentliche Gehwege absetzbar

Steuerermäßigung

Für Dienstleistungen in einem Privathaushalt erhalten Steuerpflichtige auf Antrag eine Steuerermäßigung für ihre Aufwendungen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 in einem Kalenderjahr. Der Ermäßigungsbetrag wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG).

Winterdienst

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sind in vielen Städten und Gemeinden verpflichtet, den Gehsteig im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Finanzverwaltung lehnte Steuerbegünstigungen für Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehsteige bislang mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. Bundesfinanzhof-Urteil vom 20.3.2014 (Az.VI R 55/12).

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 1.9.2021 (IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001 BStBl 2021 I S. 1494) einer Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Aufwendungen einer bzw. eines Steuerpflichtigen entsprochen, die für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen entstehen. Begünstigt sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf Gehwegen. Als allgemeine Voraussetzung gilt auch hier, dass die Dienstleistung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Fahrbahn

Weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Fahrbahnen an, die an das Grundstück grenzen.

Zahlung

Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr der Zahlung. Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist, dass die Zahlung unbar erfolgt und die unbare Zahlung anhand von Überweisungsbelegen nachgewiesen wird.

Stand: 18. Dezember 2023

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Auslandspauschalen 2024

Die Finanzverwaltung hat für 2024 neue Auslandspauschalen veröffentlich

Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 21.11.2023 (Az IV C 5 - S 2353/19/10010 :005) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die wesentlichen Änderungen

Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Australien. Besonders kräftig erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Canberra. Die 24-Std-Verpflegungspauschale wurde von € 51,00 auf € 74,00 und die Übernachtungspauschale von € 158,00 auf € 186,00 erhöht. Kräftig angehoben wurde auch die Übernachtungspauschale für Barbados (von € 165,00 auf € 206,00) sowie sämtliche Pauschsätze für Kanada (Ottawa, Toronto, Vancouver). Innerhalb der EU wurden die Pauschalen erhöht für Italien (Rom, Mailand insbesondere Übernachtungspauschale) und für Österreich (insbesondere Erhöhung der Übernachtungspauschale von € 108,00 auf € 117,00). Das BMF verringerte allerdings auch einige Pauschbeträge, z. B. für Brasilia (Verpflegungspauschale von € 57,00 auf € 51,00 und Übernachtungspauschale von € 127,00 auf € 88,00 verringert).

Übernachtungspauschalen

Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 18. Dezember 2023

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Insolvenzgeldumlage 2024

Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 %

Insolvenzgeldumlage

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgeldumlage sichert der Gesetzgeber die Entgeltansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu zahlen. Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können. Bemessungsgrundlage ist das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Der gesetzliche Umlagesatz beträgt 0,15 %.

Umlagesatz 2024

Das Bundesarbeitsministerium/BMAS ist ermächtigt, den Umlagesatz abhängig von vorhandenen Überschüssen/Fehlbeträgen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage festzulegen. Mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 hat das BMAS den Umlagesatz auf 0,06 % festgesetzt. Grund hierfür ist, dass die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Damit liegt der Umlagesatz in 2024 0,09 % unter dem gesetzlichen Umlagesatz.

Stand: 18. Dezember 2023

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Prozess- und Verzugszinsen

Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen

Steuerpflicht

Das Thüringer Finanzministerium weist in einer Medieninformation (vom 17.10.2023) auf die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen hin, die zwischen Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden. Diese sind zu unterscheiden von Zinserträgen aus Kapitalanlagen und müssen in der Einkommensteuererklärung der Empfängerin bzw. des Empfängers gesondert angegeben werden.

Keine Abgeltungsteuer

Werden Zinsvereinbarungen durch Privatpersonen getroffen und abgewickelt (private Darlehen), sind diese von der Abgeltungsteuer nicht erfasst. Daher müssen diese Kapitalerträge von dem Empfänger in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Art der Kapitaleinkünfte nur dann als Erträge in der Anlage KAP zu erfassen ist, soweit diese nicht mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen. Werden Zinsvereinbarungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Renovierung einer vermieteten Wohnung getroffen, gehören die Zinsen zu den Vermietungseinkünften.

Stand: 18. Dezember 2023

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Personengesellschaftsrecht 2024

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1.1.2024 in Kraft

Neues Gesetz

Zum 1.1.2024 treten die für Gesellschaften bürgerlichen Rechts/GbRs verbindlichen Gesetzesänderungen sowie einige Neuerungen für andere Personengesellschaften aus dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz/MoPeG vom 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436) in Kraft. Ziele des Gesetzes sind die Konsolidierung des gesamten GbR-Rechts, die Behebung von Publizitätsdefizite bei der GbR durch Eintragung in ein öffentliches Gesellschaftsregister sowie die Öffnung der Personenhandelsgesellschaftsformen für Angehörige der freien Berufe.

Neuausrichtung der GbR

Mit dem MoPeG wird insbesondere die GbR einer umfassenden Gesetzesreform unterzogen. Es gibt ab Jahresanfang neben der bisherigen nicht rechtsfähigen und im Innenverhältnis bestehenden GbR auch eine rechtsfähige GbR. Letztere tritt im Außenverhältnis als solche auf und kann im Gesellschaftsregister als „eGbR“ eingetragen werden. Ein Eintragungszwang besteht allerdings nicht. Das einer rechtsfähigen GbR gewidmete Vermögen oder von der GbR erworbene Vermögen ist dieser zuzurechnen. Ein sogenanntes Gesamthandsvermögen, welches (bisher) GbR-Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit zuzurechnen war, gibt es nicht mehr. Die nicht rechtsfähige GbR bleibt wie bisher bestehen. Wegen Aufgabe des sogenannten Gesamthandsvermögens kann eine nicht rechtsfähige GbR künftig allerdings über kein eigenes Vermögen verfügen. Sofern eine GbR in bisheriger Form beispielsweise Eigentümerin eines Grundbesitzes ist und künftig bleiben soll, ist eine Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend.

Umfirmierungen

Die eingetragene GbR kann als rechtsfähige Personengesellschaft Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz wahrnehmen. So kann die eGbR einen Formwechsel vollziehen oder Rechtsträger einer Verschmelzung/Spaltung sein.

Freie Berufe

Freiberufler können sich ab Jahresanfang in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisieren. Ein Zusammenschluss beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH & Co KG ermöglicht künftig eine effiziente Regelung der Haftungsverhältnisse auch für Freiberufler. Berufsrechtliche Vorgaben bleiben allerdings vorbehalten. Berufsrechtliche Haftpflichtversicherungspflichten können durch haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen nicht umgangen werden.

Stand: 19. Dezember 2023

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Steuertarif 2024

Höhere Grundfreibeträge und Anpassungen der Steuerprogression

Einkommensteuer

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2024 von € 10.908,00 auf € 11.604,00 an. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2024 € 23.208,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 11.605,00 bis € 17.005,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.006,00 und endet bei € 66.760,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.761,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Solidaritätszuschlag

Die Jahresfreigrenze steigt 2024 für Einzelveranlagte auf € 18.130,00 (2023: € 17.543,00) und für Zusammenveranlagte auf € 36.260,00 (2023: € 35.086,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 18.130,00 und zusammen veranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 36.260,00 in 2024 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.

Sonderausgabenabzug

Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2024 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 27.565,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West für 2024 in Höhe von € 111.600,00.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2024 von € 3.012,00 auf € 3.192,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 1.464,00.

Stand: 27. November 2023

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Aufbewahrungsfristen 2023/2024

Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2023 vernichtet werden können

Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder — bei Bilanzen- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2023

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2013 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2017 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 27. November 2023

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Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag

Verlustbescheinigungen müssen bei den betreffenden Banken bis zum 15.12.2023 beantragt werden

Verlustbescheinigung

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ausnahmen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.

Freistellungsaufträge prüfen/ändern

Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2024 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen, damit der zum Jahresanfang erhobene und zu versteuernde Vorwegabschlag für die Investmentfonds nicht zum Steuerabzug führt. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Stand: 27. November 2023

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Betriebsausgabepauschalen 2023

Finanzverwaltung hebt Betriebsausgabepauschalen für 2023 an

Betriebsausgabencheck 2023

Berufskraftfahrer, selbstständige Schriftsteller und Journalisten oder Steuerpflichtige, die eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit ausüben, sollten zum Jahresende ihre tatsächlichen in 2023 angefallenen Betriebsausgaben mit diversen von der Finanzverwaltung gewährten Betriebsausgabenpauschalen vergleichen. In der Jahreseinkommensteuererklärung sollte der jeweils höhere Betrag angesetzt werden.

Höhere Betriebsausgabenpauschalen 2023

Die Finanzverwaltung hat die zulässigen Betriebsausgabenpauschalen in 2023 angehoben (vgl. BMF-Schreiben vom 6.4.2023 V C 6 – S 2246/20/10002:001). Für die Gewinnermittlung 2023 können folgende Pauschalen angesetzt werden: Hauptberuflich selbstständig tätige Schriftsteller und Journalisten können 30 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00), geltend machen. Nebenberuflich wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch Tätige können 25 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 900,00, pauschal absetzen (bisher € 614,00). Bei mehreren Nebentätigkeiten kann der Höchstbetrag nur einmal geltend gemacht werden.

Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können seit 2020 einen Pauschbetrag von € 8,00 je Kalendertag geltend machen, in dem sie eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für selbstständig Tätige als auch für angestellte Berufskraftfahrer (Letztere können die Pauschsätze als Werbungskosten geltend machen).

Kindertagespflege

Kindertagespflegepersonen können bei wöchentlichen Betreuungszeiten von mindestens 40 Stunden eine Betriebsausgabenpauschale von € 400,00 je Kind und Woche (bisher € 300,00) geltend machen. Bei einer niedrigeren Wochenarbeitszeit ist der Pauschalbetrag anteilig zu kürzen. Die Pauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuungsleistungen im Haushalt der Betreuungsperson oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden.

Stand: 27. November 2023

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Werbekalender 2024

Aufwendungen für Werbekalender sind wie Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe abziehbar

Werbekalender

Alljährlich zum Jahreswechsel geben Unternehmen Kalender mit Werbeaufdrucken als Weihnachtsgeschenk an ihre Kunden und Geschäftspartner. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Anschaffungskosten für diese Kalender steuerlich zu behandeln sind.

Rechtsprechung

Das Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.04.2016, 6 K 2005/11) stuft Werbekalender als Geschenke an Geschäftspartner ein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbekalender an die Geschäftspartner individuell versandt werden. Werden die Kalender nicht an „individualisierbare Empfänger“ verteilt, liegt ein Streuwerbeartikel vor.

Aufwendungen für Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können in 2023 bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ab 2024 steigt die Betragsgrenze voraussichtlich auf € 50,00. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt im Übrigen auch für Aufwendungen für den Kauf oder zur Herstellung eines Werbekalenders mit Firmenlogo. Eine Buchung auf ein Konto für Werbedrucksachen, auf diesem auch noch andere Vorgänge verbucht werden, ist steuerschädlich.

Fazit

Sollen die Aufwendungen für den neuen Werbekalender 2024 steuerlich absetzbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Kalender bzw. Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten müssen getrennt aufgezeichnet werden.

Stand: 27. November 2023

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DBA Luxemburg

Änderungen im DBA Luxemburg sollen flexibleres grenzüberscheitendes Arbeiten zwischen Deutschland und Luxemburg ermöglichen

Homeofficeregelung

Die Finanzminister von Deutschland und Luxemburg haben diverse Regelungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen/DBA Deutschland-Luxemburg angepasst. Ziel war insbesondere, einer stärkeren Nutzung des Arbeitens im Homeoffice Rechnung zu tragen. Hierzu wurde im Änderungsprotokoll eine Bagatellregelung für Grenzgänger von 34 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Die Bagatellregelung besagt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen bleibt, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 34 Tagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus wurden Anpassungen hinsichtlich der Änderungen im deutschen Recht vorgenommen. Im Einzelnen wurden Änderungen im Hinblick auf die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz/KStG eingeführte Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften, wie eine Körperschaft besteuert zu werden, und die Besteuerung von Real Estate Investment Trusts/REIT vorgenommen.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen im DBA gelten ab dem Jahr 2024. 

Stand: 27. November 2023

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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Forderungen aus 2020 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2020. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2023 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 27. November 2023

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Hundesteuer

Statistisches Bundesamt veröffentlicht Statistik für 2022

Hundesteuer

Die Gemeinden können Hundesteuer erheben. Die Höhe und Ausgestaltung der Steuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In manchen Gemeinden ist die Steuerhöhe abhängig von der Anzahl der Hunde in einem Haushalt oder von der Hunderasse.

Rekordeinnahmen in 2022

Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) haben sich die Einnahmen der Gemeinden im Jahr 2022 mit rund € 414 Mio. auf ein Rekordniveau gesteigert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutete dies ein Plus von 3,3 %. Im Jahr 2021 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf € 401 Mio. Im Zehnjahresvergleich nahmen die Steuereinnahmen sogar um 44 % zu. In 2012 betrugen die Einnahmen der Städte und Gemeinden an Hundesteuer lediglich € 288 Mio.

Stand: 27. November 2023

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Abschreibungen 2023/2024

Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Betragsgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll ab 2024 von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben werden. Die Betragsgrenze für Sammelposten soll von € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.

Degressive Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Unternehmer können eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E).

Wohnimmobilien

Mit dem Wachstumschancengesetz soll ein befristetes degressives Abschreibungsrecht für Wohngebäude eingeführt werden (§ 7 Abs. 5a EStG-E in der Fassung des Gesetzentwurfs). Das Abschreibungsrecht ist auf sechs Jahre befristet. Der AfA-Satz soll 6 % vom jeweiligen Buchwert/Restwert betragen. Die Abschreibung ist pro rata temporis (zeitanteilig) durchzuführen. Voraussetzung ist, dass eine Baubeginnsanzeige oder der Kauf der Immobilie nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt. Maßgeblich ist das jeweilige Datum der Baubeginnsanzeige bei Neubauten bzw. beim Kauf von Neubauten das Datum des Vertragsabschlusses. Beim Kauf eines Wohngebäudes ist die degressive Abschreibung auf Neuobjekte beschränkt, die noch im Kalenderjahr der Fertigstellung der Immobilie erworben wurden.

Stand: 25. Oktober 2023

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Bürokratieabbau IV

Bundesjustizministerium veröffentlicht Eckpunkte für weiteren Bürokratieabbau

Eckpunktepapier

Das Bundesjustizministerium hat ein Eckpunktepapier zur Bürokratieentlastung veröffentlicht. Zu den geplanten wesentlichen Änderungen gehören u. a. :

  • Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Schriftverkehr: Der Schriftverkehr in Papierform soll zur Ausnahme und die elektronische Form die Regelform werden. Geplant sind entsprechende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufheben sollen.
  • Arbeitsvertragsrecht: Im Bereich des Arbeitsvertragsrechts sind einschlägige Änderungen im Nachweisgesetz geplant. Hier soll eine Regelung geschaffen werden, wonach die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in elektronischen Form geschlossen wurde. Außerdem soll das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz dahingehend angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen elektronisch zur Verfügung stellt.

Entlastungsvolumen, Bürokratiekostenindex

Nach Angaben der Verfasser des Eckpunktepapiers soll das Volumen der Entlastungen nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens € 2,3 Milliarden betragen. Der vom Statistischen Bundesamt errechnete Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, soll auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Stand: 25. Oktober 2023

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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2024

Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich ab 2024

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Berechnungsgrundlage ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2022. Die Rechengrößen werden nach einer festen Formel an die Lohnentwicklung angepasst. Nachdem die Lohnsteigerungen 2022 besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen deutlich an.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) für 2024 beträgt nach dem Entwurf € 7.550,00/Monat bzw.

€ 90.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird auf € 7.450,00/Monat bzw. € 89.400,00/Jahr angehoben.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2024 voraussichtlich € 69.300,00/Jahr bzw. € 5.775,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 wird nach dem Entwurf auf € 62.100,00/Jahr bzw. 5.175,00 monatlich festgelegt.

Stand: 25. Oktober 2023

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Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb

Abgrenzungskriterien zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit

Differenzierung

Die Differenzierung zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb erfolgt in der Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung (so z. B. Bundesfinanzhof/BFH im Urteil vom 25.7.2001, X R 55/97, BStBl II 2001, 809). Der Große Senat hat in dem Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98, BStBl II 2002, 291) eine gewerbliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.

Ansicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung sieht im Handel von Wertpapieren grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb, auch wenn der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, „solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspielt“ (H 15.7. Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien/EStR). Weiter führt die Finanzverwaltung in H 15.7. aus, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung unabhängig vom Umfang der Beteiligung überschritten wird, wenn die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden.

Besonderheiten bei Goldkäufen

Der BFH hat im Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 entschieden, dass ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein können. Außerdem hält der BFH die Grundsätze des Wertpapierhandels auf den Handel mit physischem Gold für nicht übertragbar. Das genannte Urteil verwendet die Finanzverwaltung gerne zur Unterstellung einer Gewerblichkeit bei Goldgeschäften größeren Umfangs. Eine Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe aus dem o. g. Urteil auf An- und Verkäufe physischen Goldes durch Einzelpersonen bzw. Privatanleger dürfte allerdings schon daran scheitern, dass das Urteil im Zusammenhang mit Goldtransaktionen einer ausländischen Personengesellschaft ergangen ist, welche einer inländischen Personengesellschaft gleichgestellt war. Personengesellschaften erzielen originäre gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 EStG).

Stand: 25. Oktober 2023

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Besteuerung eines gemischt genutzten Pkws

Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Im Einkommensteuerrecht ist zu unterscheiden zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Unter das gewillkürte Betriebsvermögen fallen Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 50 % und nicht weniger als 10 % betrieblich genutzt werden. Wird z. B. ein Pkw innerhalb dieser Prozentspanne genutzt, kann der Unternehmer diesen Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Hierzu muss er diesen unmissverständlich verständlich, z. B. durch unmittelbare Aufnahme in sein Anlageverzeichnis, dem Betriebsvermögen zuordnen. 

Steuerliche Folgen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen will aber wohl überlegt sein, wie das Fallbeispiel zeigt, das der Bundesfinanzhof/BFH entschied. Ein freiberuflich tätiger Schriftsteller und Gutachter ordnete seinen zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzten Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Als er den Pkw dann verkaufte, erfuhr er vom BFH, dass er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen musste. Dies trotz der jährlichen Nutzungsentnahme i. H. von 75 %. Der BFH sah keine Gründe für eine anteilige Kürzung noch für eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen (Urteil vom 16.6.2020, VIII R 9/18). Der Bundesfinanzhof argumentiert u. a. damit, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der Abschreibung in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns steht. Es würde sich um unterschiedliche Vorgänge handeln, die getrennt zu betrachten sind.

Fazit

Obwohl der Schriftsteller praktisch nur 25 % der Anschaffungskosten steuermindernd abschreiben konnte, muss er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen. Gegen dieses Urteil ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 2161/20).

Stand: 25. Oktober 2023

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Aktuelle Änderungen im DBA Österreich

Anpassung der DBA-Grenzgängerregelung an die neuen Homeofficezeiten

Grenzgänger und Homeoffice

Neu gefasst und an die zwischenzeitlich geänderten Arbeitsbedingungen angepasst wurde unter anderem die Grenzgängerregelung im DBA (vgl. Art IX Änderungsprotokoll zu Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a). Nach der Neufassung erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Homeofficetage zählen künftig nicht mehr zu den schädlichen Tagen im Sinne der Grenzgängerregelung und ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.

Grenzzone

Die Bestimmung der Grenzzone wurde vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet. Der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst nach der Neufassung die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit in der Nähe der Grenze aus, wenn sie während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Nähe der Grenze tätig werden. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage während eines Kalenderjahres betragen.

Öffentlicher Dienst

Die Grenzgängerregelung findet künftig auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte Anwendung.

Inkrafttreten

Die DBA-Änderungen sind anzuwenden ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, der dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die angepasste Grenzgängerregelung tritt allerdings bereits ab dem 1.1.2024 in Kraft, unabhängig von einem späteren Inkrafttreten des Protokolls.

Stand: 25. Oktober 2023

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Sachbezugswerte 2024

Welche Sachbezugswerte in 2024 gelten

Sozialversicherungsentgeltverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die vorläufigen Sachbezugswerte für 2024 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2024 € 313,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,17 und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,13 anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 10,43).

Unterkunft

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2024 € 278,00 (= kalendertäglich € 9,27). Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Stand: 25. Oktober 2023

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Private Veräußerungsgeschäfte

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen

Private Veräußerungsgeschäfte 

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m § 23 Einkommensteuergesetz/EStG) sind bei Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Immobilien dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Immobilien gilt eine Mindestbehaltefrist von 10 Jahren.

Freigrenze

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen haben, sind nach aktueller Rechtslage steuerfrei. Die Freigrenze soll nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG E) ab 2024 auf € 1.000,00 angehoben werden. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Freigrenze jeweils einzeln zu.

Stand: 25. Oktober 2023

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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt

Umsatzsteuer

Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus dem Zweck der Veranstaltung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz/ UStG).

Aufmerksamkeiten

Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen € 110,00 pro Arbeitnehmer/Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten (Betrag inklusive Umsatzsteuer vgl. im Einzelnen Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Zwar gelten auch im Umsatzsteuerrecht die lohnsteuerrechtlichen Beurteilungen entsprechend. Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung handelt es sich bei der 110-€-Grenze bei der Umsatzsteuer um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze die Vorsteuerabzugsberechtigung ganz und nicht nur teilweise entfällt. 

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Vorsteuerabzugsberechtigung eines Unternehmers für Aufwendungen anlässlich eines „Kochevents“ verneint. Derartige „Teambuilding-Events“ sind nach Auffassung des BFH allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter verbessern. Der Senat hielt auch erneut daran fest, dass es sich bei der 110,00-€-Grenze um eine Freigrenze handelt. Da diese überschritten war, war der gesamte Vorsteuerabzug zu versagen (Urteil vom 10.5.2023 V R 16/21).

Stand: 27. September 2023

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Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber

Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen

Anzeigepflichten

Nach § 138 der Abgabenordnung/AO muss jeder, der einen Gewerbebetrieb, einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, die Finanzbehörden davon unterrichten. Bis vor Kurzem galt dies auch für Privatpersonen, die sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach montieren lassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (vom 16.12.2022) wurden mit Wirkung ab 1.1.2022 Steuerbefreiungen für kleine Anlagen eingeführt. Nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz/EStG sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw steuerfrei. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Denn mit solchen Anlagen werden im Regelfall die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (= € 22.000,00 im Kalenderjahr vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) nicht überschritten.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 12.6.2023 (IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) private Betreiber solcher Minianlagen von der genannten Anzeigepflicht ausgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfreiheit gegeben sind. Unabhängig davon können die örtlich zuständigen Finanzämter allerdings zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern. 

Stand: 27. September 2023

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Umzug ins Homeoffice

Finanzgericht billigt Werbungskostenabzug für Umzugskosten in größere Wohnung für Homeoffice-Tätigkeiten ohne Fahrzeitverkürzung

Umzugskosten

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind im Regelfall als Werbungskosten abziehbar. Werden Umzugskosten bis maximal in Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz geltenden Pauschalen geltend gemacht, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob es sich hierbei um Werbungskosten handelt (R 9.9 Lohnsteuer-Richtlinien). Bei nachgewiesenen höheren Beträgen rechnet die Finanzverwaltung im Regelfall einen Anteil für nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung heraus.

Homeoffice

Das Finanzgericht/FG Hamburg hat in einem Fall Umzugskosten eines Ehepaars als Werbungskosten anerkannt. Die Ehegatten sind in eine größere Wohnung umgezogen, um für jeden von ihnen ein separates Arbeitszimmer fürs Homeoffice einrichten zu können. Der Fahrtweg zur Arbeitsstätte hat sich für beide durch den Umzug aber nicht verkürzt, weswegen das Finanzamt die Umzugskosten nicht anerkannte. Das FG sah jedoch nach den Gesamtumständen einen beruflich veranlassten Umzug zum Zweck der Einrichtung der Arbeitszimmer für beide Ehegatten als gegeben. Die Einrichtung der Arbeitszimmer führte nach Auffassung des FG zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen.

Revisionsverfahren

Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BFH wird in dem anhängigen Verfahren unter dem Az. VI R 3/23 abschließend entscheiden.

Stand: 27. September 2023

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Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen

Steuerförderung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen zur Einkommenssicherung im Alter

Altersvorsorgeaufwendungen

Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Betriebsrente eine private Altersvorsorge aufbauen möchte, kann einerseits die Beiträge als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abziehen und erhält andererseits auch noch Prämien. Im Wesentlichen stehen dabei folgende Produkte im Vordergrund:

Riester-Rente

Unter einer Riester-Rente wird ein privates Altersvorsorgesparen mittels bestimmter Kapitalmarkprodukte verstanden. Die Beitragsleistungen werden hierbei zweifach steuerlich gefördert: Sie unterliegen einem besonderen Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von € 2.100,00 (§ 10a Einkommensteuergesetz/EStG), und außerdem werden auf die Sparbeiträge progressionsunabhängige Altersvorsorgezulagen gewährt (§§ 79ff. EStG). Derzeit können Riester-Renten in Form privater Rentenversicherungen oder besonders zertifizierter Altersvorsorgesparpläne realisiert werden. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, erhalten keine Riester-Förderung. Um die Maximalförderung zu bekommen, reicht derzeit eine Sparleistung von 4 % des Bruttogehalts (§ 86 EStG). Die Grundzulage beträgt derzeit € 175,00. Die Kinderzulage beträgt abhängig vom Geburtsjahr zwischen € 185,00 und € 300,00 im Jahr. Die Auszahlleistung unterliegt als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht.

Rürup-Rente

Die sogenannte Rürup-Rente als weiteres steuerlich motiviertes Vorsorgeprodukt entspricht in ihren Leistungsmerkmalen der gesetzlichen Rente, ist allerdings kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung siehe oben oder zur Riester-Rente gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht. Ein Rürup-Rentenvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen. Leistungen aus Rürup-Rentenverträgen unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht (nachrangige Besteuerung).

Steuersatzhebel

Mit Riester-/Rürup-Renten profitieren Steuerpflichtige von einem zusätzlichen Steuersatzhebel. Sie machen die Beitragszahlungen als Sonderausgaben während des Berufslebens geltend, in dem im Regelfall ein höherer persönlicher Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Leistungen sind im Rentenalter zu einem im Regelfall niedrigeren Steuersatz zu versteuern.

Stand: 27. September 2023

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Stellplatzkosten für die Zweitwohnung

Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar

Beruflich bedingte Zweitwohnung

Aufwendungen für eine beruflich bedingte Zweitwohnung können im Rahmen einer „doppelten Haushaltsführung“ ganz oder teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bis zu maximal € 1.000,00 im Monat können die Unterkunftskosten (Mieten, Nebenkosten usw.) geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Die übrigen Mehraufwendungen wie Möblierungskosten oder Haushaltsaufwendungen usw. können unbegrenzt in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Kfz-Stellplatzkosten, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht wendete sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und ließ Stellplatzkosten für einen Pkw nahe der Zweitwohnung zum Werbungskostenabzug zu. Stellplatzkosten werden nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht. Die Kosten eröffnen vielmehr eine vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den Pkw abzustellen (Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22). Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung zählen Kosten für einen Kfz-Stellplatz somit nicht zu den Unterkunftskosten.

Revision anhängig

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof/BFH anhängig (Az. VI R 4/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesmal entscheidet. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11) rechnete der BFH Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den sonstigen Mehraufwendungen zu.

Stand: 27. September 2023

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Begründung einer Betriebsstätte

Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen genügt zur Begründung einer Betriebsstätte

Betriebsstätte

Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (das heißt länger als sechs Monate) hat (§ 12 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH sah die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien bereits dann gegeben, wenn der bestimmte Tätigkeiten ausführenden Person „personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen“ zur Verfügung gestellt werden. Im Urteilsfall handelte es sich bei den Nutzungsstrukturen um einen Spind und ein Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände. Ein in Großbritannien ansässiger Flugzeugmechaniker/-ingenieur führte in Deutschland Wartungsarbeiten an Flugzeugen aus (Urteil vom 7.6.2023, I R 47/20).

Fazit

Der Fall wurde im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung aufgedeckt. Spind und Schließfach alleine begründeten im Streitfall eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht des im Übrigen in Großbritannien ansässigen Flugzeugingenieurs (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien).

Stand: 27. September 2023

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Gesetzeslücke bei Schenkungsteuer

Einlage in eine Kapitalgesellschaft als freigebige Zuwendung

Disquotale Einlagen

Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes/ErbStG gilt als Schenkung „die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“. Im Streitfall, den das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden hatte, leistete der Vater eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe in eine ungebundene Kapitalrücklage der zusammen mit dem Sohn gegründeten Kommanditgesellschaft auf Aktien/KGaA. Die ungebundene Kapitalrücklage zählt nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten (disquotale Einlage). Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang nach obiger Vorschrift. 

Ansicht des FG

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 11.7.2023, 3 K 188/21) hält die Anwendung der o. g. Rechtsgrundlage in dem konkreten Fall allerdings für nicht gegeben. Zwar sei die KGaA eine Kapitalgesellschaft und der Wert der Beteiligung des Sohnes hat sich durch die disquotale Einlage des Vaters erhöht. Jedoch sei die Beteiligung des Sohnes, weil er nicht an dem Grundkapital der KGaA beteiligt sei, kein „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Gesetzes. Das Gericht hielt auch keinen anderen Schenkungsteuertatbestand für erfüllt. Ob die vermeintliche Gesetzeslücke Bestand hat, wird das noch ausstehende Urteil des Bundesfinanzhofs in dem Revisionsverfahren (Az. BFH II R 23/23) zeigen.

Stand: 27. September 2023

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Gewerbesteuerstatistik 2022

Städte und Gemeinden haben 2022 so viel Gewerbesteuern eingenommen wie noch nie

Gewerbesteuer

Gewerbetreibende mit einem Gewerbebetrieb mit Sitz im Inland müssen an die Gemeinden Gewerbesteuern entrichten (§§ 1, 2 Gewerbesteuergesetz/ GewStG). Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, ermittelt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und bereinigt um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 7,8,9 GewStG).

Gewerbesteuereinnahmen

In 2022 nahmen die Gemeinden Gewerbesteuern in Höhe von rund € 70,2 Mrd. ein. Dies ist ein Plus von rund € 9,1 Mrd. oder 4,9 % gegenüber 2021, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte. Mit den € 70,2 Mrd. wurde ein neuer Rekordstand erreicht. Den höchsten Anstieg verbuchte dabei das Land Sachsen-Anhalt mit 34,8 %. Brandenburg erlitt als einziges Land einen Rückgang (3,8 %).

Stand: 27. September 2023

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Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz

Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern

Referentenentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher € 800,00 auf € 1.000,00 ansteigen. Die Betragsspanne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll von derzeit € 250,00 bis € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verringern.

Geschenke

Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll die Betragsgrenze von derzeit € 35,00 auf € 50,00 erhöht werden.

Private Veräußerungsgeschäfte

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind derzeit ab € 600,00 steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll auf € 1.000,00 erhöht werden.

Vermietung und Verpachtung

Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von € 1.000,00 eingeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Bürokratieentlastung beitragen. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären.

Umsatzsteuer

Kleinunternehmer, das sind Unternehmer, deren Umsätze nicht mehr als € 22.000,00 im Kalenderjahr betragen, (vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) sollen künftig generell keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben müssen und auch von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Generell sollen Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 2.000,00 (bisher € 1.000,00) betragen hat.

Stand: 29. August 2023

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Steuerliche Förderung von Klimaschutz-Investitionen

Mit Investitionsprämien für Unternehmer gegen den Klimawandel

Neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

Der Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz enthält in Artikel 1 einen Entwurf für ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz. Dieses Gesetz bietet Unternehmern steuerliche Anreize für klimaschutzfördernde Investitionen in ihrem Unternehmen.

Förderung

Gefördert werden soll die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter, die geeignet sind, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Letzteres ist durch die Erstellung eines Energieeinsparkonzepts nachzuweisen. Welche Anforderungen für die Ausarbeitung eines solchen Konzeptes gelten sollen, ist derzeit noch offen. Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt ein Sockelbetrag von € 10.000,00.

Förderhöhe

Nach dem Referentenentwurf soll die Investitionsprämie 15 % von den förderfähigen Aufwendungen nach dem Gesetz betragen. Es sind Höchstbeträge für jedes Unternehmen geplant.

Einkunftsarten

Investitionsprämien werden nur an Steuerpflichtige gezahlt, die Gewinneinkünfte erzielen, also solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit.

Stand: 29. August 2023

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Wann Steuerzahler in die eigene Tasche wirtschaften

Abgabenbelastungen der Steuerzahler so hoch wie nie

Einkommensbesteuerung

Der Bund der Steuerzahler ermittelt alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Der Gedenktag zeigt auf, ab wann Bürgerinnen und Bürger wieder für ihr eigenes Portemonnaie arbeiten. Für 2023 fällt der Gedenktag auf den 12. Juli. Nach Berechnungen des Steuerzahlerbundes gehen von einem verdienten Euro 52,7 Cent an Steuern (21 Cent) und Sozialabgaben (31,7 Cent) an Staat und Sozialversicherungsträger. Den Steuerbürgern bleiben im Ergebnis von einem Euro nur noch 47,3 Cent.

Vergleich zu 2022

Im Vergleich zum Vorjahr 2022 liegt der Gedenktag einen Tag früher und damit die Belastungsquote um 0,3 Prozentpunkte niedriger. Dies ist unter anderem auf die reduzierte Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme sowie auf die rückläufigen Immobiliensätze mit in Folge sinkender Grunderwerbsteuern sowie auf die Abschaffung der EEG-Umlage zurückzuführen.

Höhere Belastungsquote

Die Belastungsquote 2023 liegt dennoch höher. Denn die hohen Inflationsraten führen zu steigenden Verbraucherpreisen und damit zu einer höheren Mehrwertsteuer. Der Steuerzahlerbund kritisiert vor allem auch den ungenügenden Abbau der kalten Progression.

Höhere Belastungen für Singles

Für allein lebende Arbeitnehmer schätzt der Steuerzahlerbund die Belastungsquote auf 53,7 Prozent. Ihr Steuerzahlergedenktag fällt erst auf Samstag, den 15. Juli. Aber egal ob Single oder Mehrpersonenhaushalt: Allen Erwerbstätigen bleibt weniger als die Hälfte ihres Einkommens zur freien Verfügung.

Stand: 29. August 2023

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BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer

Finanzverwaltung ergänzt Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.7.2023 (Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :013) Einzelfragen rund um die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte (vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2022 – (IV C 1 - S 2252/19/10003 :009 BStBl 2022 I S. 742) geändert bzw. ergänzt. Die Neufassung enthält zahlreiche Beispielrechnungen, insbesondere zur institutsübergreifenden Verlustverrechnung. Für Kapitalanleger enthalten diese Ergänzungen informative Berechnungsgrundlagen.

Streit mit Depotbank

Begrüßenswert für Anleger ist die Klarstellung, dass von einem Kreditinstitut im Vergleichsweg anlässlich eines Rechtsstreits übernommene Verfahrenskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen sind (Rdn 83a).

Barausgleich und Bonusaktien

Ausführlich nimmt die Finanzverwaltung Stellung zum Bar-ausgleich beim Anteilstausch und zu Bonusaktien (Rdn. 100a, 111). Klargestellt wird, dass ein für Altaktien (vor dem 1.1.2009 erworben) gezahlter Barausgleich nicht steuerpflichtig ist. Für Bonusaktien, die von einer ausländischen Kapitalgesellschaft ausgegeben werden, sind im Regelfall Anschaffungskosten von Null anzusetzen. Kurszuwächse sind dann im Veräußerungsfall voll steuerpflichtig. Das BMF-Schreiben enthält allerdings eine Aufzählung von Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Aktienverluste

Unverändert hält die Finanzverwaltung an der beschränkten Verlustverrechnung von Aktienverlusten mit Aktiengewinnen fest (Rdn 118). Eingefügt wird erstmals eine verbindliche Reihenfolge für die Verlustverrechnung in den Verlustverrechnungskreisen der Aktienveräußerungsverluste, Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Verluste.

Anhängiges BVerfG Verfahren

Die Finanzverwaltung erwähnt in dem BMF-Schreiben nicht das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvL 3/21. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) verstößt die Verlustverrechnungsbeschränkung in Bezug auf Aktienveräußerungsverluste gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz/GG).

Stand: 29. August 2023

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Bundesfinanzhof stärkt Rechte der Mieter

Bundesfinanzhof bestätigt Recht auf Steuerermäßigungen auch für Mieter

Steuerermäßigungen

Für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Steuerpflichtige Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 (bei haushaltsnahen Dienstleistungen) bzw. € 1.200,00 (bei Handwerkerleistungen). Voraussetzung ist u. a. eine unbare Zahlung.

BFH schafft Klarheit

Strittig war bisher, ob auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können, obwohl diese regelmäßig nicht im Besitz der Rechnungen für die Dienstleistungen sind. Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 20.4.2023 (Az. VI R 24/20) jetzt für Klarheit gesorgt und bestätigte die vielfach bestehende Verwaltungspraxis, nach der (bisher) Wohnungseigentümer und jetzt auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können. Dies, obwohl diese Personenkreise nicht die Auftraggeber für die Dienstleistungen sind. Vielmehr erfolgt eine Beauftragung regelmäßig durch die Hausverwaltung. Diese ist auch der Empfänger der Rechnung.

Rechnung nicht entscheidend

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18) hat der BFH in dem Urteil klargestellt, dass es für die Steuerermäßigung weder darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige die Verträge mit den Dienstleistern abgeschlossen hat, noch im Besitz der Rechnungen ist. Als Nachweis reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung bzw. eine entsprechende Bescheinigung der Hausverwaltung nach anerkanntem Muster sowie der Nachweis einer unbaren Zahlung.

Stand: 29. August 2023

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Kontodaten-Übermittlung 2023

2023 melden 108 Staaten Kapitalerträge von Kontoinhabern mit Wohnsitz im Ausland

Automatischer Informationsaustausch

Erstmalig zum 30.9.2017 begann der sogenannte automatische Informationsaustausch über Finanzkonten. Damals waren es 50 Staaten, die Informationen nach Deutschland übermittelten. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Informationsübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern ist die Zinsinformationsverordnung/ZIV.

108 Staaten melden

Mittlerweile sind es 108 Staaten, die Kontodaten nach Deutschland schicken. Gegenüber 2022 neu hinzugekommen ist der Inselstaat Jamaica (Staat 45, vgl. BMF-Schreiben vom 20.7.2023, IV B 6 - S 1315/19/10030 :057). Alle Staaten übermitteln Kontodaten aus dem Jahr 2022 zum 30.9.2023 an das Bundeszentralamt für Steuern.

Anschreiben vom Finanzamt

Steuerpflichtige, die für das betreffende Meldejahr keine ausländischen Kapitalerträge erklärt haben, erhalten regelmäßig von ihrem Wohnsitzfinanzamt „Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung“. Die Adressaten werden aufgefordert, sämtliche Erträgnis-Aufstellungen zu den ausländischen Kapitaleinkünften einzureichen. Da es sich hier regelmäßig um ausländische Sachverhalte handelt, trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs 2 Abgabenordnung/AO). Dies bedeutet, dass die erforderlichen Beweismittel vom Steuerpflichtigen selbst zu beschaffen sind (z. B. die erforderlichen Kontounterlagen).

Stand: 29. August 2023

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Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen

Finanzämter werten erste Sammelauskunftsersuchen aus

Steuerpflichtige Transaktion

Der Bundesfinanzhof/BFH zählt Kryptos als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern. Damit sind Kryptowährungen ein Gegenstand, deren Erwerb und Veräußerung zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führt, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr Zeitspanne liegt (Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22).

Erste Sammelauskunftsersuchen

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat bereits erste Sammelauskunftsersuchen an Betreiber von Krypto-Börsen gesendet und Informationen über Kryptotransaktionen eingeholt. Spekulanten mit Kryptowährungen kaufen und verkaufen nicht anonym. Die sogenannten Private Keys, welche erforderlich sind, um Transaktionen zu initiieren, verraten jede dahinter stehende natürliche Person einer Transaktion. Mit Hilfe der Public Keys lässt sich auch die Transaktionshistorie und die Anzahl der gehaltenen Krypto-Token einsehen (vergleichbar wie ein Kontoauszug). Die personelle Zuordnung von Public Keys lässt sich über die Private Keys nachweisen.

Selbstanzeige

Die Finanzverwaltung NRW wertet derzeit die Datensätze aus. Auch andere Bundesländer haben inzwischen Einsicht in die Datensätze. Wurden in den vergangenen Jahren Gewinne aus Krypto-Transaktionen erzielt und nicht versteuert, sollte eine Selbstanzeige ins Auge gefasst werden.

Stand: 29. August 2023

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Erbschaftsteuerstatistik

Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von mehr als € 100 Milliarden veranlagt

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Freigebige Zuwendungen und Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Schenkungs- bzw. der Erbschaftsteuer (§§ 7, 3 Erbschaftsteuergesetz ErbStG). Die Höhe der Steuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben/Beschenkten zum Erblasser/Schenker (Verwandtschaftsgrad) sowie nach der Höhe des Erwerbs.

Mehr als 100 Milliarden übertragen

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben Finanzämter im vergangenen Jahr 2022 Vermögen in Höhe von € 101,4 Mrd. veranlagt, was dem Staat stattliche Steuereinnahmen bescherte. So wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2022 auf € 11,4 Mrd. festgesetzt, davon € 8,1 Mrd. an Erbschaftsteuern. Die vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker abhängigen persönlichen Freibeträge betrugen bei den Erbschaften € 16,4 Mrd. und bei den Schenkungen € 12,7 Mrd.

Stand: 29. August 2023

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Corona-Schlussabrechnungen

Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023

Schlussabrechnungen

Unternehmer, die bestimmte Corona-Hilfen (siehe nebenstehend Pakete I und II) in Anspruch genommen haben, müssen eine sogenannte Schlussabrechnung einreichen. In dieser Schlussabrechnung ist die tatsächlich zutreffende Geschäftsentwicklung während des Förderzeitraumes darzulegen. Der in der Schlussabrechnung dokumentierte tatsächliche Umsatzrückgang wird im Rahmen der Bearbeitung mit den prognostizierten Angaben verglichen. Abhängig vom Ergebnis des Abgleichs können sich für die Unternehmer Rückzahlungsverpflichtungen ergeben oder sie erhalten eine Nachzahlung. Schlussabrechnungen müssen durch „prüfende Dritte“ eingereicht werden.

Abgabefrist

Bisher galt für Schlussabrechnungen eine Abgabefrist bis 30.6.2023. Laut einer Mitteilung auf der Homepage www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen wurde die Abgabefrist jetzt bis 31.10.2023 verlängert.

Fristverlängerungen

Bis 31.10.2023 kann eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antragssystem durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31.12.2023) werden automatisch bis zum 31.3.2024 verlängert.

Pakete I und II

Je nach Art der in Anspruch genommenen Corona-Hilfen ist das Paket I oder II der Schlussabrechnung einzureichen. Paket I ist maßgeblich für die Überbrückungshilfen I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe. Paket II ist einzureichen für Überbrückungshilfen III Plus und IV.

FAQ

Für die häufigsten Fragen zur Schlussabrechnung, zu den Corona-Hilfen, zu den Neustarthilfen und Endabrechnungen sowie zu den Beihilferegelungen haben die Ministerien auf der genannten Homepage FAQ veröffentlicht. Auch eine Videoanleitung zur Einreichung der Schlussabrechnungen steht zur Ansicht bereit.

Stand: 21. August 2023

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Homepage

Maßgebliche Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre

Computerhardware und Software

Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :025,BStBl 2022 I S. 187) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist.

Homepage

Aufwendungen für eine Homepage fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens für Computerhardware und Software. Es gilt daher die für die technische Nutzungsdauer von Software allgemeine Frist von drei Jahren als maßgebliche Abschreibungsfrist (OFD Frankfurt/M. vom 22.03.2023 - S 2190 A - 031 - St 214). Bei der üblichen Beauftragung eines fremden Dritten mit der Erstellung der Homepage erfolgt eine Aktivierung der Anschaffungskosten und eine Abschreibung über drei Jahre. Ausnahmen gelten, wenn die Anschaffungskosten (netto) € 800,00 nicht übersteigen. Dann gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei einer Homepage handelt es sich insofern um ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Stand: 26. Juli 2023

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Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich für Lohnfortzahlung

Bundeseinheitliche Feiertage

Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz/EFZG verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertages die Arbeit ausfällt. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht nach § 2 Abs. 1 EFZG, da der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte. Die Lohnfortzahlungspflicht umfasst gesetzliche Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind und für diese im Grundsatz ein Arbeitsverbot besteht.

Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Mariä Himmelfahrt (15. August) ist nur in Bayern und im Saarland ein gesetzlicher Feiertag. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber, die ihren Firmensitz außerhalb dieser Bundesländer haben, zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht dann, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Bundesland liegt, in dem Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist. Maßgeblich ist somit weder der Firmenstandort des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist vielmehr der Beschäftigungsort. Der Arbeitnehmer muss in dem Bundesland tätig sein, in dem ein gesetzlicher Feiertag besteht.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: weyo - stock.adobe.com

Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Ferienzeit

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei zeitlich befristeten Beschäftigungen während der Ferienzeit

Geringfügige Beschäftigung

Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung. Denn Ferienjobs sind im Regelfall auf wenige Wochen befristet und überschreiten im Allgemeinen drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nicht. Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Abweichende Zeitgrenzen in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage gibt es im Unterschied zu früheren Jahren nicht mehr (vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen vom 16.8.2022).

Mehrere Beschäftigungen

Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn zurückgelegten Schülerjobs in Form von kurzfristigen Beschäftigungen in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet regelmäßig aus. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für Schüler besteht jedoch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen.

Studenten

Studenten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird und der Beschäftigte an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt ein Student immer der Versicherungspflicht. Studenten sind wie Aushilfen zu behandeln und deren Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Mindestlohn, Lohnsteuer

Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.

Schulentlassene

Abweichende Regelungen gelten hingegen für Schulentlassene. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur und Studium, ist stets eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, „wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist“ (vgl. Ziffer 2.3.3. Geringfügigkeitsrichtlinien). Bei Schulentlassenen finden daher im Regelfall die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.

Stand: 26. Juli 2023

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Deutschlandticket

Arbeitgeberzuschüsse für Deutschlandticket als Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei

Deutschlandticket

Seit dem 1.5.2023 gilt das Deutschlandticket. Nutzer dieses Tickets können damit für € 49,00 pro Monat in Regionalzügen (öffentlicher Personennahverkehr) durch ganz Deutschland fahren (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschlandticket-2134074). Nutzen Arbeitnehmer das Ticket auch für Fahrten zur Arbeitsstelle und zahlt der Arbeitgeber dafür einen Zuschuss bzw. übernimmt er die Kosten, sind die Zuwendungen im Rahmen des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz/EStG lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Steuerbefreiung bleibt außerdem auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Keine Vereinfachungsregelung

Eine dem 9-€-Ticket aus 2022 entsprechende Vereinfachungsregelung, nach dieser Zuschüsse der Arbeitgeber steuerfrei bleiben, wenn diese höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer, in der Jahresbetrachtung jedoch die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (BMF-Schreiben vom 30.5. 2022 BStBl 2022 I S 922), ist für das Deutschlandticket nicht vorgesehen. Arbeitgeber sollten daher Zuschüsse an den Ticketpreis anpassen. Überschießende Beträge stellen einen lohnsteuerpflichtigen Bezug dar.

Minijobber

Bei Minijobbern ist das Deutschlandticket bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Das heißt, der Minijobber kann zu den € 520,00 im Monat das Deutschlandticket erhalten. An dem Minijob-Status ändert sich dadurch nichts. Das Ticket ist auch nicht bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, der Umlage U1, U2 oder der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt das Deutschlandticket auch bei Jahres- oder Abmeldungen.

Stand: 26. Juli 2023

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Geldtransfers ins Ausland

Überweisungen von Geldbeträgen ins Ausland unterliegen bestimmten Meldepflichten

Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank

Wird ein Konto/Depot im Ausland unterhalten oder besteht an einer ausländischen Betriebsstätte oder an einem Unternehmen eine wesentliche Beteiligung oder wird eine Ferienwohnung im Ausland unterhalten, müssen die Meldepflichten für Geldtransfers an die Deutsche Bundesbank beachtet werden.

Geldtransfers

Inländer müssen grundsätzlich alle Zahlungen melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (§ 67 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung/AWV). Ausgenommen sind Zahlungen bis zu € 12.500,00 oder Zahlungen, die in Verbindung mit einer Warenein- und -ausfuhr geleistet werden oder Zahlungen in Verbindung mit kurzfristigen Krediten mit Laufzeiten von nicht mehr als zwölf Monaten.

Transfers auf eigene Auslandskonten

Keine Meldepflicht besteht allerdings für Überweisungen von einem eigenen Inlandskonto auf ein eigenes Auslandskonto. Das heißt, wenn ein Konto in Österreich oder der Schweiz oder einem anderen Drittland eröffnet und dieses von Deutschland aus mit Guthaben befüllt wird, müssen keine Meldungen erfolgen. Denn wirtschaftlich betrachtet fließt mit Transaktionen zwischen eigenen Konten kein Geld ins Ausland. Eine Meldepflicht besteht allerdings dann, wenn vom Auslandskonto weitere Überweisungen auf Drittkonten im Ausland getätigt werden.

Selbstständige Meldepflicht

Werden meldepflichtige Sachverhalte erfüllt, muss die Meldung selbstständig getätigt werden. Eine Aufforderung durch die Deutsche Bundesbank oder die überweisenden Inlands-/Auslandsbank erfolgt nicht. Zahlungen müssen bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats gemeldet werden. Verstöße gegen die Meldepflichten können mit Bußgeld geahndet werden.

Stand: 26. Juli 2023

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Vergleichswertverfahren

Vergleichspreise und Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse auf dem Prüfstand

Vergleichswertverfahren

Finanzbehörden nutzen für die Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte vorrangig das sogenannte Vergleichswertverfahren. Zugrunde gelegt werden hier Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse.

Anhängiges Revisionsverfahren

Ob letztlich die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind, wird der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden (Aktenzeichen BFH II R 6/23, Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 1.12.2022, 1 K 90/19). Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen Feststellungsbescheide, bei denen Grundbesitzwerte mittels Vergleichspreisen/Vergleichsfaktoren festgestellt worden sind, unter Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: momius - stock.adobe.com

Inflationsausgleichsprämie

BMF veröffentlicht FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz/EStG zahlen. Steuerfrei zugewendet werden können bis zu € 3.000,00. Die Zuwendungen können noch bis 31.12.2024 gezahlt werden.

Überstundenvergütung

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html) Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Unter Punkt 15 stellt das BMF klar, dass in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht und lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht, eine Prämienzahlung steuerfrei möglich ist.

Stand: 26. Juli 2023

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Zukunftsfinanzierungsgesetz

Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Kapitalbeteiligungen am eigenen Unternehmen an die Arbeitnehmer des Unternehmens, wie u. a. vom Arbeitgeber ausgegebene Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine, Genossenschaftsbeteiligungen usw. (vgl. § 2 fünftes Vermögensbildungsgesetz), ist nach aktuellem Rechtsstand bis zu einem Höchstbetrag von € 1.440,00 im Jahr steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit besteht analog bis in gleicher Höhe. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (§ 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz/EStG).

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Dieser Freibetrag soll nun im Rahmen des geplanten „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz/ZuFinG)“ auf € 5.000,00 im Jahr erhöht werden. Darüber hinaus soll die steuerliche Begünstigung nur noch für solche Vermögensbeteiligungen gewährt werden, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E). Damit ist eine steuerfreie Vermögensbildung durch Entgeltumwandlung künftig nicht mehr möglich.

Aufgeschobene Besteuerung

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält darüber hinaus weitere Maßnahmen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus Vermögensbeteiligungen, insbesondere im Hinblick auf die Frist für die aufgeschobene Besteuerung (§ 19a EStG). Diese beträgt gegenwärtig 12 Jahre und soll auf 20 Jahre verlängert werden. Damit müssen Arbeitnehmer geldwerte Vorteile aus vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen erst nach 20 Jahren oder bei früherer Veräußerung/Übertragung der Besteuerung unterwerfen. Damit soll der sogenannten „Dry-In Liquiditätsproblematik“ entgegengewirkt werden, die besonders Start-up-Unternehmen und deren Mitarbeiter in der Vergangenheit belastete.

Stand: 27. Juni 2023

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Verzinsung von Darlehensforderungen

Gesellschafterdarlehen müssen selbst bei Einlagezinsen nahe null angemessen verzinst werden

Verdeckte Gewinnausschüttung

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und keine offene Ausschüttung darstellt. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist in allen Fällen gegeben, in denen die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte („Fremdvergleich“).

Margenteilungsgrundsatz

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2014 und 2015 ein Darlehen unverzinslich und ohne Sicherheiten überlassen. Der Gesellschafter argumentierte, es gäbe sowieso keine Einlagezinsen. Das Finanzamt nahm hingegen nach dem Margenteilungsgrundsatz einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 % an. Den Zinssatz errechnete das Finanzamt aus der Hälfte des allgemeinen Überziehungszinssatzes von 9 %. Dem Margenteilungsgrundsatz liegt die Überlegung zu Grunde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Der BFH hat diesen Grundsatz in seinem Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 22.2.2023 I R 27/20).

Stand: 27. Juni 2023

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Arbeitszeiterfassung

Bundesarbeitsministerium legt Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor

EuGH und BAG-Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht/BAG hat im Beschluss vom 13.9.2022 (1ABF 22/21) eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht. Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof/EuGH, dass generelle Arbeitszeitaufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen (Az C-55/18).

Arbeitszeitgesetz

Das Bundesarbeitsministerium plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz/ArbZG. Arbeitgeber sollen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG-E verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen elektronisch und jeweils am Arbeitstag zeitnah erfolgen (im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz).

Vertrauensarbeitszeit

Die Aufzeichnungen können wahlweise an die Arbeitnehmer delegiert werden. Die gesetzliche Verantwortung bleibt jedoch stets beim Arbeitgeber. Unabhängig davon bleibt es weiter möglich, eine Vertrauensarbeitszeit zu vereinbaren. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt auch bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit erhalten.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Die Aufzeichnungspflichten sollen zwar sogleich mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch lange Übergangsfristen zwischen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb – zwei bis fünf Jahren.

Stand: 27. Juni 2023

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Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss

Freiwilliges Urlaubsgeld als steuerfreier Fahrtkostenzuschuss

Urlaubsgeld

Alljährlich zu Beginn der Reisezeit drängt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung eines gewährten Urlaubsgeldes auf. Tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld fällt regelmäßig unter die reguläre Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Dem Arbeitnehmer bleibt im Regelfall nur die Hälfte.

Freiwilliges Urlaubsgeld

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber Urlaubsgeld freiwillig – also ohne arbeitsvertraglichen oder tariflichen Anspruch – bezahlt. Dies bietet sich z. B. gegenüber solchen Arbeitnehmern an, die für dieses Jahr noch keine zusätzlichen Leistungen, wie z. B. einen Fahrtkostenzuschuss, erhalten haben und denen man eine möglichst steuerschonende Zuwendung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewähren will. Freiwillig gezahltes Urlaubsgeld als Entfernungspauschale ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Zuwendung mit 25 % Steuer pauschalieren, dann erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer.

Entfernung entscheidend

Wird Urlaubsgeld anstelle eines Fahrtkostenzuschusses gewährt, muss sich die Höhe der Zuwendung an den Entfernungskilometern zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte sowie der Anzahl der Tage bemessen, zu diesen der Arbeitnehmer den Betrieb aufsucht. Es gelten hierbei die gesetzlichen Entfernungspauschalen. Für die ersten 20 Kilometer können je € 0,30 und für jeden weiteren Kilometer € 0,38, höchstens jedoch € 4.500,00 im Kalenderjahr angesetzt werden. Ein höherer Betrag als € 4.500,00 kann nur dann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Beispiel

Arbeitnehmer A wohnt 50 km vom Beschäftigungsort entfernt und sucht die Beschäftigungsstätte an 200 Tagen im Jahr auf. A könnte von seinem Arbeitgeber bis zu (200 x 0,30 * 20 + 200 x 0,38 * 30) = € 3.480,00 steuerfreies oder pauschal versteuertes Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss erhalten.

Anspruch auf Urlaubsgeld

Besteht ein arbeitsvertraglicher oder tariflicher Anspruch auf ein Urlaubsgeld, funktioniert die steuerfreie Auszahlung in Form eines Fahrtkostenzuschusses oder die Pauschalversteuerung nicht.

Stand: 27. Juni 2023

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Übertragung eines verpachteten Betriebs

Wann die Übertragung verpachteter Betriebe steuerbegünstigt ist

Übertragung von Betriebsvermögen

Betriebsvermögen genießt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besondere Steuerprivilegien. Steuerbegünstigtes Betriebsvermögen ist solches Betriebsvermögen, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht. Der Erblasser/Schenker muss dabei selbst von ihm stammendes Betriebsvermögen einem Erben/Begünstigten zuweisen und der Erwerber muss den Betrieb als solches fortführen.

Verpachtete Betriebe

Verpachtetes Betriebsvermögen zählt grundsätzlich zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen. Grundstücke, für die eine Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt und der Verpächter als Erblasser bzw. Schenker die Einnahmen ertragsteuerlich zu den Gewinneinkünften (nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) hinzugerechnet hat, sind vom steuerschädlichen Verwaltungsvermögen ausgenommen.

Voraussetzungen

Die Finanzverwaltung knüpft die Ausnahmeregelung für eine Betriebsverpachtung im Ganzen an eine der folgenden Voraussetzungen (Erbschaftsteuer-Richtlinien RE 13b.15): (1) der Erbe, auf den der verpachtete Betrieb übergeht, ist bereits Pächter des Betriebs oder (2) – bei einer Schenkung unter Lebenden – der Verpächter hat den Pächter im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt oder (3) der Beschenkte kann den Betrieb noch nicht selber führen, weil ihm z. B. die dazu erforderliche Qualifikation noch fehlt und der Schenker im Hinblick darauf den verschenkten Betrieb für eine Übergangszeit von maximal zehn Jahren an einen Dritten verpachtet hat.

Ausnahmen

Die Steuerbegünstigungen gelten darüber hinaus nicht für verpachtete Betriebe, die vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nicht erfüllt haben.

Stand: 27. Juni 2023

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Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber

Steuerfreie Vermögensübertragung inländischer Grundvermögen an ausländische Erwerber

Immobilienerwerb

Der Erwerb von Inlandsimmobilien von Todes wegen oder anlässlich einer Schenkung unterliegt in Deutschland auch dann der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn der Erblasser und der/die Erwerber nicht in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Inländische Immobilien begründen als Inlandsvermögen eine eigenständige Steuerpflicht, losgelöst von einer Steuerpflicht aller Beteiligten (§ 121 Nr. 2 Bewertungsgesetz/BewG). Ausländische Erwerber inländischer Immobilien unterliegen insoweit der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG).

Vermächtniserwerb

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Erwerb von Inlandsimmobilien durch Vermächtnis entschieden, dass das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt (Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19). Im Streitfall hat die im Ausland lebende Tante ihrer ebenfalls im Ausland lebenden Nichte ein Vermächtnis über einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. Der Vermächtniserwerb stellt einen Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an diesem Grundstück dar. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um inländisches Grundvermögen im Sinne von § 121 Nr. 2 BewG.

Stand: 27. Juni 2023

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Bilanzkennzahlen

Geschäftsberichte börsennotierter Unternehmen richtig lesen

EBIT und Co.

Die Bilanzberichtsaison 2023 ist voll im Gange. Börsennotierte internationale Unternehmen veröffentlichen in ihren Geschäftsberichten unter anderem Bilanzkennzahlen mit den Abkürzungen „EBIT“, „EBITDA“ oder „EBITDASO“. EBIT ist die Abkürzung für „Earnings before Interest and Taxes“. Gemeint ist damit der Gewinn vor Zinsen und Steuern. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern außerdem die Abschreibungen herausgerechnet. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and „Stock Options“. EBITDASO entspricht damit dem EBITDA, gekürzt um die Mitarbeiterbeteiligung („Stock Options“).

Bessere Vergleichbarkeit

Sinn und Zweck dieser besonderen Bilanzzahlen ist eine bessere Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit denen anderer Unternehmen. Insbesondere die Neutralisierung des landesspezifischen Steueraufwandes ermöglicht einen länderübergreifenden Vergleich zwischen diversen Unternehmen aus bestimmten Ländern. Außerdem soll die Eliminierung von Abschreibungen eine genauere Ergebnisanalyse ermöglichen. Denn die Höhe der Abschreibungen ist wiederum durch steuerliche und handelsrechtliche Wahlmöglichkeiten unterschiedlich. Abschreibungen wirken sich außerdem nicht auf die Liquidität des Unternehmens aus.

Stand: 27. Juni 2023

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Pfändungsfreigrenzen

Welche Beträge ab dem 1.7.2023 gelten

Pfändungsschutz

Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (dazu zählen neben den Arbeits- und Dienstlöhnen auch Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ruhegelder usw.), kann nur gepfändet werden, wenn es bestimmte Beträge übersteigt (§§ 850 ff. Zivilprozessordnung/ZPO). Diese Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen wurden zum 1.7.2023 erhöht.

Pfändungsfreigrenzen

Seit dem 1.7.2023 gelten folgende unpfändbare Beträge (vgl. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung): monatliches Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 1.402,28 (bisher € 1.330,16), wöchentlich ausgezahltes Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag von € 322,72 (bisher € 306,12) und täglich ausgezahltes Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 64,54 (bisher € 61,22) pfändungsfrei. Die Beträge erhöhen sich jeweils abhängig von der Auszahlungsperiode zwischen € 443,00 bzw. € 20,00, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen erbringen muss.

Stand: 27. Juni 2023

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Grundsteuer-Bundesmodell verfassungswidrig?

Bund der Steuerzahler kündigt Musterklagen an

Grundsteuer 2025

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, vom 10.4.2018, 1 BvL 11/1 machte eine Neubewertung aller grundsteuerpflichtigen Immobilienobjekte notwendig. Das BVerfG erklärte die bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundvermögen auf Basis von Grundbesitzwerten aus 1964 als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz/GG) unvereinbar. Ergebnis waren ein umfassendes Grundsteuer-Gesetzespaket und aufwendige Grundsteuererklärungen im vergangenen Jahr.

Mängel am Bundesmodell

Ob das neue Recht planmäßig ab 1.1. 2025 in Kraft treten kann, ist jetzt fraglich. Nach einem vom Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund Deutschland in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten ist das Grundsteuergesetz – zumindest soweit es das Bundesmodell betrifft – verfassungswidrig.

Kein eigenes Bewertungssystem

In dem Gutachten wird unter anderem ein erheblicher kompetenzrechtlicher Konstruktionsfehler des Gesetzes bemängelt. Das Bundesmodell würde strukturell in den Bereich der Vermögen- und Einkommensteuer eingreifen. Es wurde kein eigenes Bewertungssystem für die Grundsteuer geschaffen, wie vom BVerfG ausdrücklich verlangt. Stattdessen orientiert sich die Bemessung der Grundsteuer an den Verkehrswerten und greift damit in die Einkommensteuer über. Einkommensteuer und Grundsteuer müssen sich aber gemäß Verfassung ausdrücklich unterscheiden. Darüber hinaus werden Zweifel an der Anwendung der Bodenrichtwerte geäußert. Diese würden systematische Bewertungslücken aufweisen und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz/GG) darstellen.

Übermäßige Belastung

Das Bundesmodell ist in 11 Bundesländern verbindlich. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen haben eigene Ländermodelle. Steuerzahler aus den 11 Bundesmodell-Ländern würden nach dem Gutachten mehr als doppelt so hoch belastet als die Immobilienbesitzer in den Ländern mit einfacheren Systemen.

Stand: 29. Mai 2023

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Betriebsausgabenpauschalen 2023

Finanzverwaltung passt Betriebsausgabenpauschalen dem höheren Preisniveau an

Betriebsausgabenpauschalen

Steuerpflichtige mit hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit oder mit wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit oder nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte anstelle ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben Pauschsätze ansetzen. Die Pauschalen können auch dann angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben niedriger sind.

Neue Sätze ab 2023

Mit Schreiben vom 6.4.2023 (IV C 6 - S 2246/20/10002 :001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Pauschsätze aufgrund des gestiegenen Preisniveaus zum 1.1.2023 nach oben angepasst. Im Einzelnen gelten für 2023 folgende Pauschbeträge: Für die genannten hauptberuflichen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeiten können 30 % der Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00) jährlich angesetzt werden. Für die genannten Nebentätigkeiten (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) können 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens € 900,00 (bisher € 614,00) von den Einkünften abgezogen werden. Der pauschale Betriebsausgabenabzug gilt nicht für steuerfreie nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Höchstbetrag von € 900,00 umfasst dabei alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen.

Stand: 29. Mai 2023

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Förderungen für klimafreundliches Heizen

Neue Förderpläne der Bundesregierung für klimafreundliches Heizen

Gebäudeenergiegesetzesnovelle

Die Bundesregierung hat im April 2023 ein Konzept für die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes vorgestellt. Der Gesetzentwurf weist deutliche Verschärfungen hinsichtlich der Nutzung fossiler Brennstoffe als Heizenergie auf.

Das Wesentliche: Ab dem nächsten Jahr müssen neu eingebaute Heizanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Vier-Stufen-Förderkonzept

Zur Bewältigung der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf klimafreundliche Heizanlagen ist ein Vier-Stufen-Förderkonzept geplant. Stufe 1 besteht aus der bislang bereits teilweise bestehenden Grundförderung, bei der Zuschüsse für einen Heizungstausch beantragt werden können. Stufe 2 besteht aus einem Klimabonus für eine beschleunigte Dekarbonisierung. Dieser Zuschuss soll einen möglichst raschen Tausch besonders schädlicher Konstanttemperaturkessel oder Kohleöfen bewirken. Stufe 3 besteht aus der Gewährung von Förderkrediten für einen Heizungstausch. Die Zuschüsse werden als Tilgungszuschüsse gewährt.

Abschreibung

Als vierte Säule bleibt die bereits bestehende Sonderabschreibung nach § 35 c Einkommensteuergesetz/EStG bestehen.

Stand: 29. Mai 2023

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Bewertung von Erbbaugrundstücken nach JStG 2022

Neue Bewertungsregelungen für Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke

Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die steuerliche Bewertung für Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke neu geregelt. Insbesondere ist der Grundsatz der Ableitung der Werte aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke zum 31.12.2022 entfallen.

Bewertungsverfahren Erbbaurecht

Für die Wertermittlung eines Erbbaurechts gelten – wie bisher – zwei Verfahrensvarianten, wobei die erste Variante bei Vorliegen der erforderlichen Daten vorrangig anzuwenden ist. Bei der ersten Verfahrensvariante muss der Wert des unbelasteten Grundstücks ermittelt und mit einem von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten multipliziert werden. Die zweite (nachrangig anzuwendende) Verfahrensvariante ist das finanzmathematische Verfahren. Dieses ist nach den Verfahrensschritten mit der bisherigen Methode weitgehend identisch. Neu hinzugekommen ist als weitere Rechengröße ein von den Gutachterausschüssen ermittelter Erbbaurechtsfaktor. Steht kein solcher zur Verfügung, gilt der gesetzliche Faktor von 1,0.

Bewertungsverfahren Erbbaugrundstück

Das Bewertungsverfahren für ein Erbbaugrundstück wurde ebenfalls neu definiert. Es stehen wie beim Erbbaurecht zwei Verfahren zur Wahl, wobei die Wertermittlungsmethode auf Grundlage des Bodenwerts sowie – dies ist neu – unter Verwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten vorrangig vor dem finanzmathematischen Verfahren anzuwenden ist. Gibt es einen solchen Faktor nicht, ist wiederum das finanzmathematische Verfahren ersatzweise anzuwenden. Das neue finanzmathematische Verfahren entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Verfahren. Als neue Rechengröße hinzugekommen ist der von den Gutachterausschüssen veröffentlichte Erbbaugrundstücksfaktor. Liegt ein solcher nicht vor, gilt der gesetzliche (neutrale) Faktor von 1,0.

Fazit

Mit den neuen Bewertungsverfahren und insbesondere mit dem Einbezug der wertbestimmenden Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten und -faktoren der Gutachterausschüsse verfolgt der Gesetzgeber eine marktgerechtere und punktgenauere Wertermittlung. Diese wird allerdings nur überall dort erreicht, wo die Gutachterausschüsse entsprechende Daten zur Verfügung stellen.

Stand: 29. Mai 2023

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Gewinne mit Kryptowährungen

BFH bestätigt Steuerpflicht von Gewinnen aus Anschaffung und Veräußerung von Currency Token

Krypto-Token

Kryptowerte bzw. Currency Token, unter ihnen der allbekannte Bitcoin, haben sich in letzter Zeit nicht nur als Zahlungsmittel etabliert (z. B. als gesetzliches Zahlungsmittel in El Salvador), sondern auch als beliebtes Spekulationsobjekt. Nachdem private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Spekulationsfristen grundsätzlich steuerpflichtig sind, hat sich auch der Bundesfinanzhof/BFH mit Kryptogeschäften eingehend befasst.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22) die Steuerbarkeit von Krypto-Transaktionen bestätigt. Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zählen als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sind. Der Anschaffungsvorgang ist mit dem Erwerb gegen Tausch in Euro oder einer anderen (virtuellen) Währung erfüllt. Als veräußert gelten Currency Token dann, wenn sie in Euro oder in eine andere (virtuelle) Währung zurückgetauscht werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz/ EStG). Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger in den Jahren 2014 bis 2016 Bitcoin-Transaktionen durchgeführt. Mit dem Argument, Currency Token wären keine Wirtschaftsgüter, überzeugte der den BFH nicht.

Kein Vollzugsdefizit

Der BFH sieht auch kein Vollzugsdefizit hinsichtlich der Durchsetzung der Steuerpflicht. Schließlich bleibt es den Finanzbehörden vorbehalten, mittels Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Börsen Informationen über die einzelnen Transaktionen diverser Steuerpflichtiger einzuholen. Die Einführung einer Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch der Krypto-Betreiber ist Gegenstand der EU-Amtshilfe-Richtlinie (DAC 8).

Stand: 29. Mai 2023

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Gesetzentwurf Mindeststeuergesetz

Bundesregierung stellt Diskussionsentwurf für ein neues Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vor

Globale Mindestbesteuerung

Im Oktober 2021 haben die Finanzminister der G20-Staaten das Konzept über eine globale Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen, ausgearbeitet von einer Expertengruppe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/OECD, endgültig angenommen und sich zur nationalen Umsetzung verpflichtet. Bei dem maßgeblichen Finanzministertreffen am 13.10.2021 in Washington schlossen sich 138 Mitglieder des sogenannten „Inclusive Framework on BEPS“ dem Mindeststeuervorhaben an.

Diskussionspapier

In Deutschland soll die sogenannte „Zweite Säule“ des Mindestbesteuerungsvorhabens (Höhe der Besteuerung) in einem gesonderten „Mindeststeuergesetz“ (MinStG) umgesetzt werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium im März 2023 einen Diskussionsentwurf für ein entsprechendes „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ (MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Das 242-seitige Dokument enthält u. a. Regelungen zur Steuerpflicht, zu den Primär- und Sekundärergänzungssteuerregelungen sowie zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern.

Inkrafttreten

Die EU-Vorgaben aus der Mindestbesteuerungsrichtlinie müssen bis 31.12.2023 umgesetzt werden. Die Regelungen aus dem Mindeststeuergesetz treten für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Die Vorschriften betreffend der Sekundärergänzungssteuerregelung gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2024 beginnen.

Stand: 29. Mai 2023

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Online gegen Steuersünder

Warum das „Baden-Württemberg-Modell“ Schule macht

Anonymes Online-Steuersünderportal

Baden-Württembergs grüne Regierung hatte erstmals 2021 die Einrichtung eines anonymen Online-Steuersünderportals („Hinweisgebersystems“) angekündigt und im Laufe des Jahres 2021 eingerichtet. Vor Kurzem zog die Landesregierung nun Bilanz für 2022. Und diese kann sich sehen lassen. Im vergangenen Jahr gingen über das anonyme Portal 3068 Meldungen ein. Hieraus wurden 89 Verfahren eingeleitet. Im Ergebnis ergab sich eine Strafverfolgungsquote von 2,9 %. Im Vergleich zu den „üblichen“ Informationswegen (per Post oder anonymen Telefonanruf) ist dies allerdings eine recht niedrige Quote. Bei den sonstigen Meldungen lag die Quote bei 6,6 % doppelt so hoch. Insgesamt konnte das Bundesland durch anonyme Hinweisgeber Steuermehreinnahmen in Höhe von € 850.000,00 eintreiben.

Weitere Portale geplant

Ein Vorteil der Online-Portale gegenüber den übrigen Informationswegen ist, dass online auch anonymisierte Rückfragen möglich sind. Dies schätzen besonders die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Diese Länder planen die Einführung eines digitalen Postfaches für Steuerbetrugsanzeigen. Weitere Bundesländer dürften folgen.

Stand: 29. Mai 2023

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Höhere Freibeträge bei Erbschaftsteuer

Wie höhere Erbschaft- und Schenkungsteuern infolge der hohen Immobilienbewertung mit höheren Freibeträgen abgefedert werden sollen

Positionspapier der CDU/CSU

Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 ab 2023 beschlossene steuerliche Neubewertung von Grundbesitz führt zu teilweise erheblich höheren Steuerwerten und damit auch zu einem höheren steuerpflichtigen Erwerb. Nach Auffassung der CDU/CSU-Fraktion ist in vielen Fällen eine zum Teil empfindliche Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer um annähernd 50 % die Folge. Zudem sind Immobilienwerte in den letzten zehn Jahren um bis zu 65 % angestiegen.

Höhere Freibeträge

Zum Ausgleich der Steuermehrbelastung fordert die Partei höhere persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer (Antrag 20/4674). Für Ehegatten und Lebenspartner soll der Freibetrag von bisher € 500.000,00 auf € 825.000,00 ansteigen. Für Kinder sollen die Freibeträge von € 400.000,00 auf € 660.000,00 und für Enkelkinder von € 200.000 auf € 330.000 ansteigen. Eltern und Großeltern sollen statt € 100.000,00 künftig € 165.000,00 und übrige Personen statt € 20.000,00 künftig € 33.000,00 steuerfrei erben können.

Stand: 29. Mai 2023

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Säumniszuschläge verfassungsgemäß

BFH hält Höhe der Säumniszuschläge trotz Niedrigzinsniveau für rechtmäßig

Säumniszuschläge

Werden Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages – zuzüglich einer Schonfrist von drei Tagen – entrichtet, wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf € 50,00 abgerundeten rückständigen Steuerbetrages fällig (§ 240 Abs. 1 Abgabenordnung/AO). Auf das Jahr gerechnet entspricht dies einem Zinssatz von immerhin 12 %. Darüber hinaus fallen die Säumniszuschläge unabhängig davon an, ob die Steuer zutreffend festgesetzt worden ist.

Zinsniveau unbedeutend

Der Bundesfinanzhof/BFH hält das hohe Zinsniveau für verfassungsgemäß. Einen Vergleich mit den zum 1.1.2019 reduzierten Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat hält der BFH nicht für angemessen. Zinszahlungspflichtige Steuernachzahler und säumniszuschlagpflichtige Steuerschuldner können mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20, veröffentlicht am 30.3.2023).

Säumniszuschlag versus Verzinsung

Säumniszuschläge stellen ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerzahlungen dar und haben daher primär eine pönale Funktion. Verzugszinsen sind demgegenüber weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für eine Kapitalnutzung.

Anmerkung

Anzumerken ist, dass es im genannten Fall um Säumniszuschläge für Zeiträume vor dem 1.1.2019 ging. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen für die Zeit nach dem 1.1.2019 ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. X R 30/21). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH gleich oder differenziert entscheidet. Möglich wäre auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Stand: 26. April 2023

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Überwachungsverschulden

Warum hochbetagtes Alter eines Geschäftsführers und/oder die faktische Geschäftsführung durch einen Dritten (Familienangehörigen) nicht vor einer Steuerhaftung schützt

Steuerhaftung

Der oder die Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich für Steuerschulden der GmbH, soweit die geschuldeten Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem/den Geschäftsführer(n) auferlegten Pflichten nicht gezahlt werden können. Die persönliche Haftung ergibt sich aus §§ 69 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung/AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung/GmbHG. Die Finanzverwaltung nimmt den/die Geschäftsführer regelmäßig durch Erlass eines Haftungsbescheides in Anspruch.

Überwachungsverschulden

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem jüngst entschiedenen Verfahren die Unausweichlichkeit der Geschäftsführerhaftung – was die steuerlichen Pflichten angeht – erneut bekräftigt. Ein Geschäftsführer darf seinen Hilfspersonen kein unbegrenztes Vertrauen schenken. Im Streitfall gab der Geschäftsführer (Vater) an, die Geschäftsführung wäre tatsächlich vom Sohn ausgeführt worden. Er wäre wegen seines betagten Alters nicht mehr in der Lage gewesen, die Geschäftsvorfälle der GmbH nachzuvollziehen. Für den BFH waren diese Umstände unerheblich. Ein Geschäftsführer muss seine Hilfspersonen sorgfältig auswählen und laufend überwachen. Mangelhaftes Überwachen hat auch der VII. Senat als grob fahrlässige Pflichtverletzung – sogenanntes "Überwachungsverschulden" – eingestuft (Beschluss vom 15.11.2022, VII R 23/19; veröffentlicht am 16.3.2023).

Stand: 26. April 2023

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Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Finanzverwaltung nimmt zu dem ab 2023 geltenden Umsatzsteuer-Nullsteuersatz in einem neuen BMF-Schreiben Stellung

Nullsteuerregelung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der dazugehörenden Komponenten und Speicher für kleine Anlagen mit einer Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kW auf null festgesetzt, also praktisch erlassen. Das gilt auch für die Handwerkerleistungen des Elektrikers (§ 12 Abs. 3 Nr. 1, 4 Umsatzsteuergesetz/UStG).

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat zur neuen Befreiung der kleinen Photovoltaikanlagen die Details bekannt gegeben und auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt (BMF vom 27.2.2023 III C 2 - S 7220/22/10002 :010). In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben nimmt die Finanzverwaltung u. a. zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben (Stromeigenverbrauch) für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen sowie zur Entnahme der PV-Anlage Stellung (Rz 5).

Entnahmen

Die Entnahme einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Anlage bzw. von Strom zum Privatverbrauch unterliegt auch nach dem 31.12.2022 als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine rechtmäßige Entnahme setzt voraus, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden.

Nachweise Abschnitt 12.18 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält Näheres über die Nachweisregelungen. Danach ist ausreichend, „wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird“.

Stand: 26. April 2023

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Lohnsteuerrichtlinien 2023

Welche Änderungen die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer mit sich bringen

Lohnsteuerrichtlinien

Seit dem 1.1.2023 gelten geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien/LStR 2023. Neben der Einarbeitung neuer BMF-Schreiben enthalten die neuen Richtlinien auch diverse inhaltliche Änderungen.

Nebenberufliche Tätigkeiten

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von € 3.000,00 (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von € 840,00 steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). In R 3.26 Abs. 2 LStR 2023 findet sich eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden als nebenberuflich.

Aufmerksamkeiten

Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten durch die geänderten Lohnsteuer-Richtlinien. Nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 sind Aufmerksamkeiten bis in Höhe von € 60,00 nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. So fallen z. B. Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.

Umgekehrte Familienheimfahrten

Als umgekehrte Familienheimfahrten werden Besuchsfahrten der Angehörigen eines Arbeitnehmers zu dessen Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezeichnet. Nach BFH-Rechtsprechung gehören Aufwendungen für solche Fahrten nicht zu den Werbungskosten. In den LStR 2023 lässt die Finanzverwaltung diese Fahrtkosten dann zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist (R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023). In diesen Fällen ist auch eine steuerfreie Arbeitgebererstattung zulässig.

Freie Wohnung

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung kostenfrei oder zu günstigen Mietkonditionen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils ist der ortsübliche Mietwert maßgebend. Keine Steuerpflicht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete entrichtet und die Nettomiete € 25,00/qm nicht übersteigt. In den LStR 2023 wird klargestellt, dass auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auch die € 50,00 Freigrenze oder alternativ eine Lohnsteuer-Pauschalierung (§ 37b Abs. 2 EStG) in Anspruch genommen werden kann (R 8.1 Abs. 6a Satz 3 LStR 2023).

Stand: 26. April 2023

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Steuergestaltungen mit Mobiltelefonen

Wie Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für den Mobilfunkvertrag ihrer privaten Handys steuerfrei erstatten können

EDV- und Telekommunikationsgeräte

Die private Nutzung betrieblicher EDV- oder Telekommunikationsgeräte, insbesondere Mobiltelefone sowie das Zubehör, durch den Arbeitnehmer ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz/EStG).

Gestaltungstipp

Ein Verlag entwickelte aus dieser Regelung folgendes Steuersparmodell: Das Unternehmen kaufte seinen Mitarbeitern ihre gebrauchten Handys zu einem symbolischen Preis ab, stellte diese Handys ihren Arbeitnehmern dann wieder zur Verfügung und übernahm die monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags wie Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühren. Der Verlag vereinbarte hierzu mit den Arbeitnehmern gesonderte Mobiltelefonüberlassungsverträge. Das Finanzamt behandelte die Kostenerstattungen des Arbeitgebers für die Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Verkauf der gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine unangemessene rechtliche Gestaltung dar, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führen würde.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH sah dies anders und wendet sich damit auch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Lohnsteuer-Hinweise 2023 zu § 3 Nr. 45 EStG). Der Kaufvertrag über die Handys ist steuerlich anzuerkennen. Die steuerliche Anerkennung ist auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sahen die Richter ebenfalls nicht (BFH-Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20).

Fazit

Durch den Ankauf der Handys durch den Arbeitgeber wurden aus privaten Handys betriebliche Mobiltelefone. Dadurch konnten diese den Arbeitnehmern gemäß obiger Befreiungsvorschrift steuerfrei überlassen werden und darüber hinaus konnten die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten für die Mobilfunkverträge für die betreffenden Geräte steuerfrei erstattet werden. Die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers gehörende SIM-Karte wurde in den vom Arbeitgeber angekauften Handys genutzt.

Stand: 26. April 2023

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Der „Qualified Intermediary Status“

Wie Kapitalanleger mit einer Partnerbank der US-Steuerbehörde unnötige Quellensteuern auf US-Dividenden und Zinsen sparen

Quellensteuern USA

Die USA erheben auf Dividendenzahlungen von US-Aktiengesellschaften eine nationale Quellensteuer von 30 %. Auf Zinserträge von US-Anleihen werden ebenfalls 30 % nationale Quellensteuer fällig. Deutsche Kapitalanleger ohne Wohnsitz in den USA müssen diese Quellensteuern allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht zahlen.

Qualified Intermediary

Vor mehreren Jahren hat die amerikanische Steuerbehörde „IRS“ den „Qualified Intermediary Status“ eingeführt. Qualified Intermediary heißt übersetzt „anerkannter Vermittler“. Fast alle großen deutschen Banken haben den QI-Status vereinbart. Vorteil für Kapitalanleger ist, dass dann nur noch die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA anrechenbaren Quellensteuern in Höhe von 15 % in den USA anfallen und nicht die 30 %.

Withholding Foreign Partnership oder Trust

Neben dem QI-Status von Banken oder Gesellschaften können u.a. auch Personengesellschaften wie z.B. geschlossene Fondsgesellschaften bei der US-Steuerbehörde als Withholding Foreign Partnership registriert werden und für Ihre Gesellschafter die Ermittlung und ggf. die Freistellung von der US-Quellensteuer vornehmen. Vorteil hierbei ist auch, dass der Qualified Intermediary bzw. die Withholding Foreign Partnership die Erklärungspflicht gegenüber der US-Steuerbehörde übernimmt und ein Investment in den USA (z.B. ein Zielfonds) davon entlastet wird und weniger Daten der hiesigen Investoren bekommen muss.

Fazit

Für deutsche Kapitalanleger, die in US-Aktien über eine Depotbank mit QI-Status investiert haben, entsteht daher keine Notwendigkeit, Quellensteuern aus den USA zurückfordern zu müssen. Die nach dem DBA abziehbaren 15 % Quellensteuern werden auf die 25%ige deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Das erledigt die Depotbank für den Anleger.

Zinserträge aus Anleihen

Und Zinserträge aus US-Treasuries bzw. US-Anleihen vereinnahmen deutsche Anleger mit einem Depot bei einer deutschen Bank mit QI-Status ganz ohne Quellensteuern.

Stand: 26. April 2023

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Sonderwerbungskosten geltend machen

Welche Sonderwerbungskosten Investmentfondsanleger geltend machen können

Kapitaleinkünfte und Werbungskosten

Eigentlich werden Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Dieser beträgt seit 1.1.2023 € 1.000,00 bis € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung.

Geschlossene Fondsbeteiligungen

Nicht mit den „üblichen“ Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, Festgeld usw. zu vergleichen sind Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fondsbeteiligungen. Hier sind – was die Geltendmachung von Werbungskosten anbelangt – andere Regelungen maßgeblich.

Sonderwerbungskosten

Anleger in geschlossene Immobilienfonds können Sonderwerbungskosten steuermindernd geltend machen, da diese Fonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Als Sonderwerbungskosten werden solche Aufwendungen bezeichnet, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer geschlossenen Fondsbeteiligung stehen und nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom jeweiligen Anteilseigner, dem Fondsanleger, getragen werden. Sonderwerbungskosten sind z. B. Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung, Porto oder Telefonkosten. Die Rechtsgrundlage für den Sonderwerbungskostenabzug ergibt sich unter anderen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH vom 23.11.2004 (Az. IX R 59/01).

Stand: 26. April 2023

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Grundsteuerreform

Warum die Bundesregierung eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform verspricht

Grundsteuerreform

Die Abgabefristen für die Grundsteuererklärungen anlässlich der Grundsteuerreform 2025 sind abgelaufen. Die Befürchtungen vieler Immobilienbesitzer, ab 2025 erheblich höhere Grundsteuern zu zahlen, sind groß.

Ziel des Gesetzgebers

Wie aus einer Kurzmeldung des Deutschen Bundestags (vom 13.3.2023, hib 178/2023) hervorgeht, soll die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet werden. Letzteres „sei explizites Ziel des Gesetzgebers“, wie es in der Antwort der Bundesregierung heißt (BT-Drucks 20/5860). Der Gesetzgeber habe „an die Gemeinden appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen“, heißt es aus der Bundesregierung. Letzteres kann aber nur als „Bitte“ der Bundesregierung angesehen werden. Die Gemeinden können die Hebesätze selbst bestimmen.

Stand: 26. April 2023

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